OVG NRW zum Bushido Album "Sonny Black": Indi­zie­rung war rechts­widrig

16.05.2018

Weil eines seiner Alben als jugendgefährdend eingestuft wurde, hat Rapper Bushido Berufung beim OVG NRW eingelegt. Diesmal mit Erfolg: Die Prüfstelle habe vor der Indizierung auch die anderen mitwirkenden Künstler anhören müssen.

Bushidos umstrittenes Album "Sonny Black" ist zu Unrecht als jugendgefährdend eingestuft worden. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, die das Album auf den entsprechenden Index gesetzt hatte, habe nicht sorgfältig genug zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit abgewogen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Mittwoch. Wird das Urteil rechtskräftig, darf das Album wieder an Minderjährige verkauft werden (Urt. v. 16.05.2018, Az. 19 A 2001/16).

Nicht erst die jüngsten Antisemitismus-Vorwürfe beim Echo zeigen die problematische Seite des deutschen Gangster-Raps. Auch Bushido produziert Schlagzeilen mit seinen Texten. Dort rappt er unter anderem über "Drecksbullen" und "Hurensöhne".

Das war der Grund dafür, dass sein Album "Sonny Black" nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden durfte, seit es 2015 auf dem Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gelandet ist.

Prüfstelle: "Texte sind frauenfeindlich und gewaltverherrlichend"

Die Texte seien verrohend, frauen- und homosexuellenfeindlich und gewaltverherrlichend, begründete die Bundesprüfstelle in Bonn ihre Entscheidung. Ein ironischer Kontext oder eine Distanzierung des Künstlers von Gewalt und Kriminalität sei nicht erkennbar. Im Gegenteil zeige der Interpret seinen Stolz darüber, dass seine Botschaften ihre Wirkungen auf Minderjährige nicht verfehlten, wenn er etwa rappe "Guck, die Ghettokids, sie nehmen meine Lebensweise an".

Dieser Argumentation hatte sich in erster Instanz auch das Verwaltungsgericht (VG) Köln angeschlossen. Der Berliner Rapper ging in Berufung, damit die Platte auch jungen Menschen frei zugänglich gemacht werden kann. Er sieht sich eigenen Angaben nach in seinen Rechten als Künstler verletzt.

Die Toleranzschwelle, was jugendgefährdend sei und was nicht, habe sich längst verschoben, trug sein Anwalt im ersten Prozess vor. Jugendliche seien heutzutage detaillierteren und wirklichkeitsnäheren Darstellungen von Gewalt und Sex ausgesetzt als in Bushidos bewusst überzeichneten Gangsta-Rap-Bildern. Kenner des Genres könnten durchaus unterscheiden zwischen den fiktiven Rap-Klischees und der Wirklichkeit.

OVG: Prüfstelle hat Mitwirkende nicht angehört

Das OVG in Münster hat die Indizierung jetzt als rechtswidrig erachtet und die Entscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. In ihrer Abwägung mit dem Jugendschutz habe die Behörde die Belange der Kunstfreiheit unzureichend ermittelt.

Die Prüfstelle habe nämlich die anderen an dem Album beteiligten Texter und Komponisten, die neben Bushido an "Sonny Black" mitgewirkt haben, nicht angehört. Beteiligt waren an dem 2014 erschienenen Album unter anderem auch Rapper Kollegah und Farid Bang, die wegen Antisemitismus-Vorwürfen anlässlich des diesjährigen Echos in die Schlagzeilen geraten waren.

Eine Ausnahmesituation, in der sich die Bundesprüfstelle wegen Eilbedürftigkeit darauf habe beschränken dürfen, den Vertreiber des Tonträgers anzuhören, lag nach Ansicht der Münsteraner Richtern nicht vor. Denn in diesem Fall hätte die Behörde den Vertreiber zumindest unter Fristsetzung auffordern müssen, die schöpferisch Beteiligten zu benennen.

Davon abgesehen wäre hier auch keine erhebliche Verzögerung des Indizierungsverfahrens zu befürchten gewesen, wenn die Bundesprüfstelle versucht hätte, die Personalien der Urheber bei der GEMA zu ermitteln, sagte der Senat. Dieses Ermittlungsdefizit bei der Abwägung der Bundesprüfstelle könne nicht nachträglich durch die Verwaltungsgerichte behoben werden, so das OVG. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat zugelassen.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

OVG NRW zum Bushido Album "Sonny Black": Indizierung war rechtswidrig . In: Legal Tribune Online, 16.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28649/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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