OVG NRW mit Grundsatzentscheidung: Mala­ria­ge­fahr begründet kein Abschie­bungs­verbot

27.03.2020

Ein in Europa geborenes Kleinkind kann keinen Abschiebungsschutz beanspruchen, weil es sich im Zielstaat mit Malaria infizieren könnte. Mit diesem Urteil trifft das OVG NRW eine wichtige Grundsatzentscheidung.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat entschieden, dass Kleinkinder (im Alter von bis zu fünf Jahren), die in Europa geboren wurden, keinen nationalen Abschiebungsschutz beanspruchen können, weil sie bei Rückkehr der Familie in das Heimatland Nigeria an Malaria erkranken könnten und damit einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzte wären (Urt. v. 24.03.20 Az. 19 A 4470/19.A).

Diese Frage ist entscheidungserheblich für viele Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die bislang unterschiedlich entschieden hatten.

Die Klägerin ist ein 2017 in Italien geborenes Kind. Es reiste 2018 mit der Mutter nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den gestellten Asylantrag ab und stellte feste, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Der hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Münster erhobenen Klage gab das Gericht teilweise statt und verpflichtete die Bundesregierung, ein Abschiebungsverbot auf Grund der drohenden Malariagefahr festzustellen. Hiergegen legte das Bundesamt Berufung beim OVG NRW ein, die nun erfolgreich war.

Der 19. Senat des OVG begründete seine Entscheidung damit, dass die allgemeine Gefahr einer Malariaerkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich sei und damit keine Extremgefahr vorliege, die dazu führen würde, ein Abschiebungsverbot anzunehmen.

Die Richter haben festgehalten, dass Nigeria zwar ganzjährig und flächendeckend ein Hochrisikogebiet für Malaria darstelle, dass Kleinkinder besonders gefährdet seien und eine gewisse Teilimmunität, die ansonsten in der Kindheit im Heimatland erworben werde, fehle. Der Senat hat dem jedoch entgegengehalten, dass die Sterblichkeitsrate, die im Alter des Kindes extrem zurückgehe, nicht auf eine extreme Gefahrenlage hindeute und auch weitere Risikofaktoren zu beachten seien. Es sei der Mutter zuzumuten, noch in Deutschland Impfungen vornehmen zu lassen, imprägnierte Moskitonetze zu verwenden und sich in einem der urbanen Zentren im Süden von Nigeria niederzulassen. 

Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen, die Klägerin kann aber Beschwerde dagegen einlegen. 

vbr/LTO-Redaktion

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OVG NRW mit Grundsatzentscheidung: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41117 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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