OVG NRW zu "Yalla, Intifada" und "From the River": Welche Paläs­tina-Parolen ver­boten werden können – und welche nicht

24.11.2025

Israels Existenzrecht in Frage zu stellen, ist nicht per se strafbar, stellte das OVG NRW klar. Zur umstrittenen Strafbarkeit von "From the River to the Sea" positionierte sich das Gericht nicht, zu "Yalla, yalla, Intifada" hingegen schon.

Einer propalästinensischen Demonstration in Düsseldorf durfte nicht generell verboten werden, das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in einem Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf aus der Vorwoche teilweise geändert.

Es ging um eine Demonstration am vergangenen Samstag in Düsseldorf, zu der etwa 50 Teilnehmende angemeldet waren. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte dem Veranstalter untersagt, das Existenzrecht Israels während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen, wie das OVG mitteilte. Ferner hatte die Polizei demnach verfügt, dass drei im Versammlungsmotto genannte Parolen nur einmal zu Beginn verlesen und dann nicht mehr verwendet werden durften. Es ging um die Slogans "There is only one state – Palestine 48", "Yalla, Yalla, Intifada" und "From the River to the Sea, Palestine Will Be Free"

Dagegen legte der Veranstalter per Eilantrag Beschwerde beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein – und scheiterte zunächst. Beim OVG hatte er dagegen teilweise Erfolg. Der OVG-Beschluss (v. 21.11.2025, Az. 15 B 1300/25) ist unanfechtbar.

"Kritische Auseinandersetzung mit der Staatengründung Israels"

Das generelle Verbot eines Bestreitens des Existenzrechts des Staates Israel sei rechtswidrig, führte der 15. Senat aus. Eine solche Auflage "findet keine rechtliche Grundlage" im Versammlungsrecht, heißt es in dem Beschluss, der LTO vorliegt. Das Existenzrecht Israels in Abrede zu stellen, verwirkliche nämlich für sich genommen keinen Straftatbestand. Vielmehr unterliege eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlichen Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit.

Verfügungen gegen Versammlungen können zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergehen. Hierunter zählt insbesondere die Gefahr, dass Straftaten begangen werden. Im Eilverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflage nicht endgültig, sondern nur vorläufig. In diesen Fällen äußern sich die Verwaltungsgerichte zwar zur Strafbarkeit der Parole, lassen diese Frage aber im Ergebnis zum Teil auch offen.

Bei den drei genannten Parolen für die Demonstration machte das OVG Unterscheidungen. So durfte der Slogan "There is only one state – Palestine 48" laut Gericht nicht verboten werden. Gemeint ist das Jahr 1948, das Gründungsjahr des Staates Israel gegründet. Der neue Staat ging aus einem Teil des britischen Mandatsgebiets Palästina hervor.

Dass dies strafbar sein soll, konnte das OVG NRW nicht erkennen. Der Ausspruch enthalte weder einen Gewaltaufruf, noch lasse er einen konkreten Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Terrororganisation Hamas erkennen. Im ersteren Fall käme ggf. eine Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten (§ 140 Strafgesetzbuch, StGB) oder wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) in Betracht, bei Aufstacheln gegen eine bestimmte Gruppe auch eine Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB). Wird ein Hamas-Kennzeichen reproduziert, kann dies nach § 86a StGB sein. All dies verneinte das OVG in Bezug auf eine bloße Infragestellung des Existenzrechts Israels.

"Yalla, yalla, Intifada" kann verboten werden

Voraussichtlich rechtmäßig sei dagegen das Verbot der Parole "Yalla, yalla, Intifada", so das Gericht. Der umgangssprachliche Ausdruck "Yalla" bedeutet, damit setzte sich auch das Gericht auseinander, auf Deutsch so viel wie "los!" oder "auf geht's". Intifada heißt wörtlich "abschütteln", bezeichnet aber auch die gewaltsamen und auf beiden Seiten tödlichen Aufstände der palästinensischen Bevölkerung gegen die israelische Besatzung in den Jahren 1987 bis 1993 (erste Intifada) und 2000 bis 2005 (zweite Intifada).

Angesichts dessen kann der Ausruf "Yalla, Intifada" nach Auffassung des Gerichts nicht als bloße Aufforderung zu friedlichem Protest verstanden werden. Vielmehr sei dies "aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Sympathiebekundung für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten gegen israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten und zweiten Intifada" zu verstehen. 

Die Entscheidungsgründe zeigen, dass der 15. Senat die Parole als Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB qualifiziert.

Keine Positionierung zu "From the River to the Sea"

Auch das Verbot der Parole "From the River to the Sea" kippte das OVG nicht. Dieses sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Slogans soll die Forderung nach bzw. Hoffnung auf vollständige Befreiung Palästinas ausdrücken, vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer angestrebt werde – also auf dem Gebiet des Staates Israel und der von Israel besetzten palästinensischen Gebiete. Die Ursprünge des englischen Slogans sind nicht abschließend geklärt. Sie wird häufig der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO zugeschrieben, die Fluss-Meer-Bildsprache hat aber bereits biblische Ursprünge.

Zu der unter den Strafgerichten umstrittenen Frage der Strafbarkeit nach § 86a StGB positionierte sich das Gericht nicht. Dies könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Maßgeblich für die Entscheidung war daher die im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung. Hier überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verbots der Parole gegen über dem Interesse der Veranstalter an einer Aufhebung des Verbots, so das Gericht.

In aller Regel ist die Parole "From the river to the sea" nicht als Volksverhetzung strafbar. Eine Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten kommt nach der bisherigen Rechtsprechungslinie nur bei einem klaren Bezug zu den Gräueltaten der Hamas in Betracht. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ließ dabei ausreichen, dass die Parole vier Tage nach dem Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober skandiert worden war. Das Landgericht (LG) Duisburg betonte vor einigen Monaten, dass allein die zeitliche Nähe nicht ausreiche, und sprach einen Mann frei, der die Parole am 9. Oktober verwendet hatte.

Seit Anfang November 2023 wird der Ausspruch jedoch von vielen Staatsanwaltschaften nach § 86a StGB verfolgt. Denn das Bundesinnenministerium hatte in seinem Verbotsverfügung die Parole "vom Fluss bis zum Meer" (in sämtlichen Sprachen) der Hamas zugeordnet. Einige Gerichte, wie etwa das LG Berlin I, haben dieser Einordnung zugestimmt, andere, wie das LG Mannheim, sehen das anders. Auch die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sehen es unterschiedlich. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nicht.

mk/LTO-Redaktion mit Material der dpa

Hinweis: Der Text wurde nach der Veröffentlichung auf Grundlage des Volltextes der Entscheidung aktualisiert (24.11.2025, 15:31 Uhr, mk). 

Zitiervorschlag

OVG NRW zu "Yalla, Intifada" und "From the River": . In: Legal Tribune Online, 24.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58693 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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