Was macht das Erzbistum Köln eigentlich genau mit den Einnahmen aus der Kirchensteuer? Eine genaue Antwort darauf wird es erstmal nicht geben: Das Erzbistum ist presserechtlich nämlich nicht zur Auskunft verpflichtet, entschied das OVG NRW.
Das Erzbistum Köln muss einer Journalistin keine Auskunft darüber erteilen, wie es sein Vermögen anlegt – auch nicht, soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden und die Klage einer Journalistin des Recherchenetzwerks Correctiv abgewiesen (Urt. v. 19.01.2021, Az. 15 A 3047/19).
Die Journalistin hatte argumentiert, die Auskunftspflicht nach dem Landespressegesetz gegenüber Journalisten gelte auch für die Kirche, weil deren Kirchensteuer vom Staat eingezogen werde. Die Journalistin wollte unter anderem wissen, in welche Aktien die Kirche ihr Geld investiert hat und ob darunter zum Beispiel Kohle-, Öl- oder Gasunternehmen sind.
Das OVG führte aus, nach dem Landespressegesetz seien zwar Behörden zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet. Das Erzbistum sei aber keine Behörde im Sinne des Presserechts. Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden. Ihr Selbstbestimmungsrecht umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung. Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich, allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuerhebungsverfahren zu trennen, entschied das Gericht.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der Journalistin mit einer ähnlichen Argumentation abgewiesen. Das OVG ließ die Revision nicht zu.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG NRW verneint Auskunftsanspruch zur Kirchensteuer: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44035 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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