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OVG NRW: Fuß­ball­spielen bleibt ver­boten

16.11.2020

Einsamer Junge auf leerem Fußballplatz (Symbolbild)

(c) vejaa/stock.adobe.com

Wenigstens wieder mit Freunden an der frischen Luft Fußball spielen – das wollte ein Junge aus NRW. Das OVG bestätigte jedoch die Corona-Schutzverordnung: Sportliche Betätigung mit mehreren sei auch draußen nach wie vor riskant.

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Das Verbot des Freizeit- und Amateursports in Nordrhein-Westfalen bleibt vorerst bestehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) mit Beschluss vom vergangenen Freitag (Beschl. v. 13.11.2020, Az. 13 B 1686/20.NE).

Aktuell ist in NRW der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 verboten. Lediglich Sport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen aus dem eigenen Hausstand außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen ist noch erlaubt.

Das reichte einem Jungen aus Grevenbroich nicht. Der Fußballer einer D1-Jugendmannschaft wollte endlich wieder mit seinen Freunden draußen kicken dürfen. Er begründete dies damit, dass das Verbot der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation zur sportlichen Betätigung von Kindern zuwider liefe. Durch die aktuellen Regeln werde Kindern nicht nur die Möglichkeit sportlicher Betätigung, sondern auch ihr gewohntes soziales Umfeld genommen, was entsprechende psychische Folgen habe. Außerdem sei das Infektionsrisiko beim Fußballspiel im Freien sehr gering. Das Land hätte wenigstens einen kontaktfreien Trainingsbetrieb anordnen können, statt alles zu verbieten. Außerdem machte der junge Fußballer eine Ungleichbehandlung geltend: In der Schule dürfe er weiter Sport machen, sogar in geschlossenen Räumen. Warum dann nicht in seinem Fußballverein?

Das OVG ließ sich von diesen Argumenten jedoch nicht überzeugen. Zwar räumte das Gericht ein, es sei im Hauptsacheverfahren zu klären, ob überhaupt eine dem Parlamentsvorbehalt genügende infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage vorliege. Allerdings berge Sport mit mehreren Personen – auch im Freien – nach wie vor ein Infektionsrisiko. Gerade bei hoher körperlicher Belastung könnten sich virushaltige Aerosole und Tröpfchen verbreiten. Außerdem würde das Öffnen von Vereinssport automatisch auch wieder zu vermehrten Sozialkontakten führen. Darüber hinaus sei das Verbot auch verhältnismäßig, da zumindest Sport allein, zu zweit oder mit dem Haushalt erlaubt sei. Schließlich sei Training im Fußballverein auch nicht mit Schulsport vereinbar, da der ohnehin stattfindende Schulbetrieb keine weiteren sozialen Kontakte eröffne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

ast/LTO-Redaktion

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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43436 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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