Immer noch gilt in den Schulen in NRW eine Maskenpflicht. Wer sich davon per Attest befreien lassen will, der muss das schon sehr genau begründen. So sehen das die Richter am OVG.
Zwei Schüler aus Bocholt hatten ärztliche Atteste vorgelegt, die sie von der Maskenpflicht befreien sollten. Die Schule lies diese aber nicht gelten, zu Recht wie nun das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) beschloss. Die Richter entschieden, dass nicht jedes Attest, sondern nur eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung von der Maskenpflicht befreien könne (Beschl. v. 24.09.2020 Az.13 B 1368/20).
Wegen der Corona-Pandemie gilt in Nordrhein-Westfalen die Coronabetreuungsverordnung, die unter anderem vorsieht, dass Schüler auf dem Schulgelände und im Schulgebäude eine Maske tragen müssen. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn die Schüler im Unterricht an ihrem Platzt sitzen oder in der Pause essen und trinken.
Es besteht allerdings die Möglichkeit sich aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreien zu lassen, dann muss man diese Gründe der Schulleitung jedoch nachweisen. Dies hatten die zwei Schüler einer weiterführenden Schule mittels zweier jeweils für beide gleichlautenden Atteste versucht. Das erste Attest bezog sich darauf, dass das Tragen einer Maske im Unterricht die Konzentration und Aufmerksamkeit negativ beeinflussen würde und aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten sei. Das zweite Attest beschränkte sich auf die Feststellung, dass die Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien. Die Schulleitung weigerte sich die Schüler auf dieser Grundlage von der Maskenpflicht zu befreien. Ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Münster wurde abgehlehnt und auch die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.
Es muss schon eine Erkrankung vorliegen
Das OVG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen nun und stellt fest, dass das notwendige ärztliche Attest gewissen Mindestanforderungen genügen muss. So müsse sich daraus nachvollziehbar ergeben welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Maskenpflicht in der Schule zu erwarten seien und woraus dies resultierten.
Grundsätzlich verlange der Zweck der Coronabetreuungsverordnung, dass für eine Befreiung eine physische oder psychische Erkrankung vorliege, die über die allgemeinen Beeinträchtigungen, die bei allen Schülern auftreten können hinausgeht.
vbr/LTO-Redaktion
OVG NRW zu Maskenpflicht an Schulen: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42900 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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