Eilantrag in NRW erfolglos: OVG bestä­tigt Mas­kenpf­licht im Unter­richt

20.08.2020

Schüler in NRW müssen weiter eine Alltagsmaske im Unterricht tragen. Das OVG in Münster wies Eilanträge gegen die Maskenpflicht ab. Sie stelle zwar eine erhebliche Belastung dar, sei aber voraussichtlich rechtmäßig.

Die in der nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung angeordnete Pflicht, während des Schulunterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Donnerstag und wies Eilanträge von drei Euskirchener Schülern ab. Angesichts der Gefahren durch die Corona-Pademie sei die Maskenpflicht verhältnismäßig und erforderlich, so das Gericht (Beschl. v. 20.08.2020, Az. 13 B 1197/20.NE).

Zum Schutz vor Corona-Infektionen müssen seit Beginn dieses Schuljahres alle Schüler der weiterführenden und berufsbildenden Schulen auch in der Klasse am Platz einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen sind nur die Grund- und Förderschüler der Primarstufe. Für alle gilt aber eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und auf den Fluren.

Drei Schüler im Alter zwischen zehn und 15 Jahren zogen dagegen vor Gericht. Dort hatten sie geltend gemacht, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Sie könne allenfalls bei korrekter Anwendung Schutz bieten. Diese sei nach Auffassung der Antragsteller aber bei Kindern bis 14 Jahren nicht zu erwarten. Außerdem führe das Tragen einer Maske zu Gesundheitsbeeinträchtigungen und behindere die Teilnahme am Unterricht, etwa weil lauter geredet werden müsse.

Maskenpflicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig

Das Gericht folgte dem jedoch nicht und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Annahme des Landes, dass die Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs mit weitgehendem Präsenzunterricht mit einer epidemiologischen Gefahrensituation einhergehe, sei nicht zu beanstanden. Zwar lasse sich das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen noch nicht abschließend beurteilen, so das OVG. In den vergangenen Monaten habe es aber immer wieder Ausbrüche an Schule gegeben. Als weiteren Unsicherheitsfaktor bewertete das OVG, dass viele Schüler vor Beginn des Schuljahres von Reisen auch aus Risikogebieten zurückgekehrt seien.

Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen sei die Maskenpflicht geeignet, die Verbreitung des Virus einzudämmen, so das Gericht weiter. Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge, sei hingegen nicht feststellbar. Außerdem sei den Schülern der Umgang mit den Alltagsmasken aufgrund der länger bestehenden Maskenpflicht etwa beim Einkaufen bereits geläufig. Belastbare Erkenntnisse für die Annahme, dass die Masken die Atmung beeinträchtigen könnten, lägen ebenfalls nicht vor.

Die Maskenpflicht stelle für die Schüler "fraglos eine erhebliche Belastung" dar, sei aber zumutbar. Alternativen zur Maskenpflicht sehen die Richter nicht. Die zusätzliche Anmietung von geeigneten Räumen für Unterricht mit größeren Abständen erscheine flächendeckend offenkundig nicht umsetzbar. Ein "Schichtbetrieb" an den Schulen sei nur unter gravierenden Einschränkungen möglich und stelle unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit den intensiveren Eingriff dar.

Das OVG verwies in seiner Entscheidung außerdem darauf, dass im Unterricht die Masken zeitweise abgenommen werden können, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheine. Zudem könnten die Schulleitungen aus medizinischen Gründen Ausnahmen von der Maskenpflicht erteilen.

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Eilantrag in NRW erfolglos: OVG bestätigt Maskenpflicht im Unterricht . In: Legal Tribune Online, 20.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42554/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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