Der Teleshopping-Sender QVC hat keinen Anspruch auf Aufnahme des Programmes in die Public-Value-Liste. Das OVG in Münster hat in einem Grundsatzurteil entschieden. Vorrangig zu berücksichtigen seien andere Sendungen.
Der Verkaufssender QVC hat keinen Anspruch auf Aufnahme seines Programms in die sogenannte Public-Value-Liste der Landesmedienanstalt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster in einem Grundsatzurteil entschieden (Urt. v. 27.05.2026, Az. 13 A 2858/24). Der Sender erfülle nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags. Dies ist das erste Urteil eines OVG zur Platzierung von Teleshopping-Sendern.
Mit der "Public Value"-Liste werden Anbieter von Smart-TVs oder Kabelfernsehen verpflichtet, die Sender gut und schnell auffindbar zu machen. Sie wird alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt, die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste ergeht als Verwaltungsakt, § 6 Public-Value-Satzung der Landesanstalt für Medien NRW. Aufgenommen werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten.
QVC, Anbieter bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblieben. Der Sender klagte und das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf verpflichtete die Landesanstalt für Medien, wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter Anwendung des eigenen Bewertungsmaßstabs, über den Antrag neu zu entscheiden (Urt. v. 31.10.2024, Az. 27 K 4656/22). Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Mit der Berufung wollte der Sender über eine Fortsetzungsfeststellungsklage nachträglich feststellen lassen, dass die Landesmedienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen.
Programm erfüllt nicht die Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags
Die Klage blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. Denn nach Überzeugung des 13. Senats erfüllt das Programm von QVC nicht die erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags.
Der Landesmedienanstalt steht bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu. Der Senat ist daher nicht auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt, sondern muss eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vornehmen.
Ziel der Liste sei die Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt innerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft, teilte das OVG zum Urteil mit. Angebote, die im Wettbewerb mit "massenattraktiven", für die Werbewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen, sollen in ihrer Sichtbarkeit unterstützt werden. Die dafür maßgeblichen Kriterien habe der Gesetzgeber abschließend vorgegeben. Danach seien die nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen vorrangig zu berücksichtigende Programminhalte.
Diese Anforderungen erfüllt QVC nach Überzeugung des Senats mit seinem Programm nicht. In diesem Ergebnis liegt nach Überzeugung des Senats weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit.
Werbung und Information klar abgrenzbar
Die Vorsitzende Richterin Mareike Weber verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Gesetzgeber mit der "Public Value"-Liste die Meinungs- und Angebotsvielfalt stärken wolle. Es sei klar, dass niemand bis Sendeplatz 188 zappe, um dort dann den Teleshoppingkanal zu finden. Doch die Behauptung des QVC-Anwalts, dass das Programm überhaupt nicht auffindbar sei, stimme so ja nicht. "Werbung und Informationen sind zwei klar abgrenzbare Begriffe", sagte Weber. Und Verkaufssendungen seien Werbung.
Laut Anwalt Raimund Schütz ist QVC Marktführer in Deutschland. Das Unternehmen habe 2025 einen Nettoumsatz von 694 Millionen Euro erzielt. Das sei etwa ein Drittel des Gesamtumsatzes der Teleshopping-Anbieter von 2,1 Milliarden Euro. Zusammen mit dem Wettbewerber HSE komme QVC auf einen Anteil von rund 65 Prozent. Von 2018 bis heute seien die Umsätze und die Zahl der Kunden von QVC im Teleshopping massiv eingebrochen, sagte Schütz.
Das OVG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
tap/LTO-Redaktion mit Material von dpa
Grundsatzurteil vom OVG NRW zum Teleshopping-Sender QVC: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60071 (abgerufen am: 20.07.2026 )
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