Die Idee ist simpel: Wer einkaufen geht, soll im Supermarkt auch gleich seine Arzneimittel-Rezepte einlösen können. Die Stadt aber verbot die Rezeptsammelstelle einer Apothekerin rechtmäßigerweise, entschied das OVG in Münster.
Eine Apothekerin aus Herne darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Montag entschieden (Urt. v. 02.07.2018, Az. 13 A 2289/16).
Die Apothekerin betrieb im Eingangsbereich eines Supermarkts eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen konnten. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen wurden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets, in dem auch die Apotheke liegt, durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert. Außerhalb des Stadtgebiets erhielten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten gebracht.
Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben dieser Sammeleinrichtung. Eine dagegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen bereits ab.
OVG: Sammelbox weder Präsenz- noch Versandapotheke
Diese Entscheidung der Vorinstanz hat das OVG nun bestätigt, weil der Gesetzgeber eine solche Abgabemöglichkeit nicht vorsehe. Nach den apothekenrechtlichen Vorschriften sei zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden.
Allerdings sei die Sammelvorrichtung in dem Supermarkt nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sogenannte Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig. Dafür müsste die Rezeptsammlung der Versorgung eines abgelegenen Ortsteils dienen, wovon in Herne nicht auszugehen sei, so das OVG.
Die Sammelbox sei aber auch nicht von der erteilten Versanderlaubnis von Arzneimitteln der Apothekerin umfasst, urteilten die Münsteraner Richter. Dafür stelle sich das praktizierte Vertriebskonzept wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke noch als Versandhandel dar.
Das Bestellsystem richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts beziehungsweise Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert, erklärte das OVG.
mgö/LTO-Redaktion
OVG NRW zum Streit um Sammelbox für Rezepte: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29497 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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