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47468

OVG NRW: 2G-Plus für Sport im Innen­be­reich außer Vollzug

08.02.2022

Eine Frau mit Mundschutz und einer Hantel.

In Fitnessstudios gilt in NRW künftig die 2G-Regel - und nicht 2G-Plus. Foto: joachim - stock.adobe.com

Weil NRW die gemeinsame Sportausübung innen und außen jeweils unterschiedlich definiert, verstößt die 2G-Plus-Regel für den Innenbereich gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Das OVG setzte sie daher außer Vollzug.

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Die 2G-Plus-Regelung in NRW für die gemeinsame Sportausübung im Innenbereich verstößt voraussichtlich gegen das Rechtsstaatsgebot, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen. Es setzte die Regelung daher vorläufig außer Vollzug. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, und damit auch für Fitnessstudios, gilt nun die 2G-Regel. Diese sei in dem Verfahren nicht angegriffen worden (Beschl. v. 08.02.2022, Az. 13 B 1986/21.NE).Den Eilantrag stellte ein Fitnessstudiobetreiber aus Bochum.

Das OVG begründete seine Entscheidung mit einem voraussichtlichen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen, welches sich aus dem Rechtsstaatsgebot ableite. Demnach müsse ein gesetzliches Verbot so klar formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können. Dem werde die 2G-Plus-Regel für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen nicht gerecht.

Das begründet das OVG folgendermaßen: Der Gesetzgeber definiere die gemeinsame Sportausübung im Innenbereich anders als im Freien. Innen erfasse er auch die gleichzeitige Sportausübung ohne eine innere Verbindung der Sportlerinnen und Sportler – sprich das bloß zufällige gemeinsame Sporteln im Fitnessstudio. Im Freien hingegen sei damit nur die sportliche Betätigung mehrerer Personen mit dem Ziel gemeinschaftlicher Sportausübung gemeint. Dort gelte jedoch nur die 2G-Regel.

Für den Normadressaten sei es aber eher fernliegend, dass der Verordnungsgeber in Einzelregelungen derselben Norm dem gleichen Begriff unterschiedliche Bedeutungen beimisst. Er könne also nicht rechtssicher feststellen, inwieweit die Sportausübung in Innenräumen Zugangsbeschränkungen unterliegt.

pdi/LTO-Redaktion

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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47468 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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