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15862

Gefahr für Fahrgäste: Busse müssen E-Scoo­ter nicht mit­nehmen

15.06.2015

Darf keinen Bus mehr fahren: Frau im E-Scooter

© Wolfgang Eichentopf - Fotolia.com

Nahverkehrsbetriebe müssen Fahrgäste nicht mitnehmen, wenn diese mit E-Scootern einsteigen wollen. Die Geräte können zur Gefahr für andere Fahrgäste werden, entschied das OVG NRW.

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Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW hat entschieden, dass Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen nicht verpflichtet sind, E-Scooter zu befördern (Beschl. v. 15.06.2015, Az. 13 B 159/15).

Ein Mann aus Haltern am See hatte von den "Vestischen Straßenbahnen", die im Kreis Recklinghausen unter anderem den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen betreiben, verlangt, ihn und seinen E-Scooter zu befördern. Er sei schwerstbehindert und der Einsatz des dreirädrigen E-Scooters erhöhe seine Mobilität.

Das hatten die Betreiber des Nahverkehrsunternehmens unter Hinweis auf erhebliche Sicherheitsbedenken abgelehnt und angeboten, den Mann mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Rollstuhl zu befördern. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller Beschwerde ein, die das OVG mit Beschluss vom Montag zurückgewiesen hat.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes den Regelungen für die Beförderung von Sachen unterliege. Diese werden nur dann befördert, wenn durch sie die Betriebssicherheit und die übrigen Fahrgäste nicht gefährdet werden können. Das sei hier aber der Fall. Nach der "Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen" einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Mannes, der - anders als ein Rollstuhl - im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

acr/LTO-Redaktion

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Gefahr für Fahrgäste: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15862 (abgerufen am: 12.02.2026 )

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