OVG NRW: keine übliche Gehwegnutzung: Blu­menk­übel müssen weg

04.09.2026

Eine Anwohnerin wollte mit Blumenkübeln das Stadtbild verschönern. Zwanzig Jahre lang wurde das geduldet. Doch weil die Töpfe den Gehweg erheblich verengten, müssen sie nun entfernt werden. Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung.

Die Blumenkübel einer Anwohnerin in Mülheim an der Ruhr dürfen nicht auf dem Gehweg stehen bleiben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies die Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf zurück (Beschl. v. 04.09.2026, Az. 11 B 658/26).

Rund 20 Jahre lang hatte die Anwohnerin knapp 50 Zentimeter breite Blumenkübel auf dem eineinhalb Meter breiten Gehweg aufgestellt. Sie wollte damit das Stadtbild verschönern. Die Stadt sah darin jedoch eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und ordnete die Entfernung an. 

Blumenkübel sind keine übliche Gehwegnutzung

Hiergegen wandte sich die Anwohnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Doch bereits das VG konnte keinen Fehler bei der Anordnung der Stadt erkennen. Bei der "Verschönerung" handle es sich um keine übliche Gehwegnutzung, im Wege des Gemeingebrauchs i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW). Dies seien z.B. die Fortbewegung, sowie die Kommunikation und Kontaktaufnahme. Für das Aufstellen der Blumenkübel sei daher eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW erforderlich. Über diese verfüge die Anwohnerin jedoch nicht. Schon aus diesem Grund sei die Anordnung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW rechtmäßig. 

Auch einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis konnte das VG nicht erkennen. Die Entscheidung darüber liege im Ermessen der Behörde. Die Blumenkübel könnten im Dunkeln zu einer "Stolperfalle" werden. Durch die Verengung des Gehwegs seien die Kübel geeignet, einen reibungslosen Begegnungsverkehr zu verhindern. Das Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs überwiege daher das Interesse der Anwohnerin am Aufstellen von Blumenkübeln. 

OVG bestätigt Entfernung der Blumenkübel 

Diese Einschätzung bestätigte nun auch das OVG NRW. Es sei offensichtlich, dass die lediglich verbleibende Fläche von etwa einem Meter den Verkehr erheblich einschränke. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Bürgersteig nicht nur von Fußgängern genutzt werde. Auch radfahrenden Kinder, Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwägen seinen auf eine ausreichende Breite angeweisen. 

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Anwohnerin mittlerweile einen Genehmigungsantrag gestellt hat, über den die Stadt noch nicht entschieden hat. Dies rechtfertige nicht, dass die Anwohnerin den öffentlichen Straßenraum nach ihren Wünschen gestalten dürfe. 

Gleiches gelte für den Hinweis, dass die Blumenkübel der Stadt schon etwa 20 Jahre bekannt seien. Die faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands stehe einem späteren Einschreiten nicht entgegen. Die Anwohnerin genieße daher keinen Vertrauensschutz. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus einem Aktenvermerk, wonach die Anwohnerin drei der insgesamt sieben Blumenkübel zunächst auf dem Bürgersteig belassen dürfe. 

Der Beschluss des OVG NRW ist unanfechtbar. Über die Rechtmäßigkeit der Entfernung der Blumenkübel in der Hauptsache hat das VG Düsseldorf bislang noch nicht entschieden.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW: keine übliche Gehwegnutzung: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60806 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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