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OVG NRW zu Stellplätzen für Altkleidercontainer: Gewerb­liche Alt­k­lei­der­sammler dis­kri­mi­niert

12.06.2019

Altkleidercontainer (Symbol)

(c) thomasknospe - stock.adobe.com

In Münster werden alte Textilien von gemeinnützigen Organisationen gesammelt. Gewerbliche Sammler durften bislang keine Altkleidercontainer aufstellen. Nach einer Entscheidung des OVG NRW könnte sich das nun ändern.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Stadt Münster gewerbliche Altkleidersammler bei der Vergabe von Plätzen für entsprechende Container diskriminiert. Dies geht aus einem nun bekannt gewordenen Urteil hervor (Urt. v. 13.05.2019, Az. 11 A 2627/18).

In Münster wird das Sammeln von Altkleidern über die kommunalen Abfallwirtschaftsbetriebe (AWM) organisiert. Die AWM erhielt dazu Sondernutzungserlaubnisse von der Stadt und stellte selbst wiederum ausgewählten karitativen Trägern Stellflächen für Altkleidercontainer durch Vertrag zur Verfügung. Den gemeinnützigen Organisationen wurden in dem Vertrag umfangreiche Befugnisse zu Erfassung und Verwertung der Altkleider übertragen, teilweise durften sie dafür sogar Dritte beauftragen.

Den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis eines gewerblichen Sammlers lehnte die Stadt aber ab – dadurch, dass nur der AWM Sondernutzungerlaubnisse erteilt würden, werde die Wartung und Entsorgung der Standorte "aus einer Hand" gewährleistet. Zudem bestehe kein Bedarf an zusätzlichen Containern.

AWM übernimmt Verwertung nicht mehr selbst

Die Klage des gewerblichen Sammlers gegen den Ablehnungbescheid hatte vor dem OVG Erfolg. Anders als von der Stadt behauptet seien die karitativen Organisationen nicht bloße Erfüllungsgehilfen eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern nähmen die Entsorgung von Altkleidern eigenverantwortlich wahr, so der Senat. Der AWM komme durch die Verträge lediglich die Kontrolle darüber zu, ob die karitativen Träger ihre Vertragspflichten erfüllen. Im Ergebnis ermögliche die AWM den karitativen Sammlern aber die eigenverantwortliche Erfassung und Verwertung von Altkleidern im gesamten Stadtgebiet.

Dies führe zu einer Ungleichbehandlung von gewerblichen Sammlern, entschied das OVG. Eine Entsorgung "aus einer Hand" erfolge laut OVG gerade nicht, weil nicht die AWM, sondern die verschiedenen Organisationen dafür verantwortlich seien.

"Mit der Entscheidung wird die Vergabe von öffentlichen Stellplätzen für Altkleidersammlungen endlich fairer. Damit wird die in vielen Kommunen angewandte Praxis der Bevorzugung weniger ausgewählter Träger grundlegend in Frage gestellt", so der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Christoph Worms von BRANDI Rechtsanwälte in Paderborn, der das klagende Unternehmen in diesem Rechtsstreit vertreten hat. "Viele Kommunen müssen ihre Praxis nun ändern und ein faires, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren etablieren", betont Worms.

acr/LTO-Redaktion

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OVG NRW zu Stellplätzen für Altkleidercontainer: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35879 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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