Der Erlass einer kommunalen Satzung zur Umlage von Deichunterhaltungskosten ist nach dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich. Daher wertete das OVG Nordrhein-Westfalen die Anordnung zum Erlass einer Deichbau-Beitragssatzung in Greven als offensichtlich rechtswidrig.
Mit Beschluss vom Mittwoch hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen einer Beschwerde der Stadt Greven stattgegeben.
Hintergrund der Beschwerde war die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster in einem Eilrechtsschutzverfahren der Stadt Greven gegen den Landrat des Kreises Steinfurt. Dieser hatte als Kommunalaufsichtsbehörde der Stadt Greven im Hinblick auf deren angespannte Haushaltslage per Anordnung aufgegeben, eine Deichbau-Beitragssatzung zu erlassen, auf deren Grundlage sie die Kosten für die Wiederherstellung der Emsdeiche in den Jahren 2004-2007 gegenüber den hierdurch begünstigten Grundstückseigentümern geltend machen sollte.
Die hiergegen vor dem OVG erhobene Beschwerde der Stadt Greven war nun erfolgreich. Nach Ansicht des beschließenden Senats sieht das Landeswassergesetz ein gestuftes Umlageverfahren vor. Hiernach müsse die deichunterhaltsverpflichtete Stadt ihren Umlageanspruch gegenüber den begünstigten Grundstückseigentümern zunächst formlos geltend machen.
Erst wenn diese eine Zahlung ablehnen, komme es auf einer zweiten Verfahrensstufe zu einer behördliche Entscheidung der Streitfragen, so die Münsteraner Richter. Dazu sei aber nicht die Stadt Greven selbst, sondern die Bezirksregierung befugt. Einen derartigen Verfahrensablauf sehe die vom Landrat geforderte Beitragssatzung jedoch nicht vor (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.11.2010, Az. 15 B 1374/10).
OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1914 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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