Verfassungsschutz beobachtete Juristen über 30 Jahre: Langzeitüberwachung von Anwalt rechtswidrig

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Ein Rechtsanwalt und Publizist wurde über Jahrzehnte hinweg vom Verfassungsschutz beobachtet, weil er demokratiefeindliche Ziele unterstützt haben soll. Nun hat auch die zweite Instanz geurteilt: Das war rechtswidrig.
Es ist ein Fall wie aus einem Spionagethriller: Bereits als Jurastudent, später dann als Anwalt, Publizist, Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte sowie stellvertretender
Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen wurde ein deutscher Staatsbürger vom Verfassungsschutz beobachtet - über drei Jahrzehnte lang. Am Mittwoch hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden, dass diese Langzeitüberwachung rechtswidrig war (Urt. v. 13.03.2018, Az. 16 A 906/11).
Die Überwachung des Mannes endete erst im Jahr 2008, als das erstinstanzliche Urteil in der Sache erging und die Überwachung als rechtswidrig einstufte. Der Betroffene selbst sprach in einer Stellungnahme von der wohl "längste(n) Dauerbeobachtung einer unabhängigen, parteilosen Einzelperson" durch den Verfassungsschutz überhaupt.
Nach Ansicht des Inlandsnachrichtendienstes war der Mann ein Verfassungsfeind: Anfang der 1970-er Jahre, als die Überwachung begann, engagierte er sich für den Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB, später: Sozialistischer Hochschulbund), von 1986 bis 1999 gehörte er der Redaktion der geheimdienst- und polizeikritischen Zeitschrift Geheim an. Zudem, warf man ihm vor, unterstütze er die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) und weitere DKP-nahe Organisationen. Das hätten sein journalistisches Eintreten für deren Ziele und seine Tätigkeit als Referent auf entsprechenden Veranstaltungen ergeben.
OVG: Kein Hinweis auf verfassungsfeindliche Bestrebungen
Diese Beweisgrundlage war dem OVG, wie auch bereits in erster Instanz dem Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az. 20 K 2331/08), zu dünn. Es bestätigte dessen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die zur Zeit der Überwachung ermittelten Tatsachen hätten diese nicht rechtfertigen können, erklärte der 16. Senat.
Betreffend seine Unterstützung und Mitarbeit beim SHB und in der Redaktion der Geheim fehle es schon an nachweislich verfassungsfeindlichen Betrebungen der jeweiligen Organisationen, so das Gericht. Die ebenfalls vom Verfassungsschutz beobachtete DKP wird indes zwar dem linksextremen Spektrum zugeordnet. Allerdings konnten die Verwaltungsrichter anhand der vorgelegten Beweise nicht erkennen, dass der Überwachte deren Ziele wirklich unterstützt habe.
Angesichts der "schweren Grundrechtseingriffe", so das OVG, sei die Überwachung darüber hinaus auch unverhältnismäßig gewesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ man aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu. Die Auseinandersetzung dürfte damit also noch nicht beendet sein.
Das soll in der Bundesrepublik machbar sein? Das geht m.E. nur dann, wenn Taten bestimmter "Leute" nicht überwacht werden.
MaziEs ist ja nur gut, dass es ein einmaliger Fall ist.
Heute glaubt das aber kein Mensch mehr.
Wenn sich die Schlapphüte schon als Eckermann betätigen, gibt's dann wenigstens eine schöne Biografie über den Herrn Kollegen?
Der Mann war also - offensichtlich - ein Verfassungsfeind. Was ist er jetzt? Verfassungsfreund, oder vielleicht noch unentschlossen?
M.D.Nein, eben nicht.
http://www.fr.de/politik/der-fall-rolf-goessner-kein-feind-der-verfassung-a-924512
Danke für den Link.
Offensichtlich?
Was passiert jetzt mit denen, die verfassungswidrig den Anwalt überwachen ließen?
Nach so vielen Jahren ist wohl niemand mehr dazu berechtigt vorzutragen, dass die Entscheidung ihn überwachen zu lassen einen Irrtum in der Entscheidungsfindung war.
Wie viele vergleichbare verfassungswidrige Überwachungen gab und gibt es in der Bundesrepublik?
Nach dem bekannt wurde, dass Amtsträger verfassungswidrig handelten stellt sich die Frage, welche Konsequenzen nach Richter Dr. Krenek, Landgericht München I, seitens der Vorgesetzen gezogen wurden?
Man sollte die folgenden
Werner Garbers / DarmstadtGrundsatzfragen zur juristischen Lage der Nation überdenken:
Will der Rechtsstaat sich durch graue Entscheidungen angreifbar machen ?
Wollen wir alte Entscheidungen weiter tolerieren?
Staatswohlurteil des BVerfG mit abweichender und zutreffender Meinung
( ? gilt dieses Urteil heute noch )
https://drive.google.com/file/d/1htTDYH_4e9sBD8kI2FA6LE3RJAdcw0LS/view?usp=sharing
Überarbeitung der eigenen Habilitationsschrift
durch Prof. Dr. Bernhard W. Wegener
https://drive.google.com/file/d/1y1wXWUXE4Q9jL8sthLck7T7BfH5NsbUA/view?usp=sharing
Kritische Justiz
https://drive.google.com/file/d/15tK4zng1g-eMtwaEuvsJoBxv0z9e9UFX/view?usp=sharing
Beinhaltet Postüberwachung auch Schwärzung vom Posttext?
Beinhaltet Postüberwachung auch Abänderung vom Posttext?
Allein für die Links zu Google-Drive hätten Sie schon eine schallernde Ohrfeige verdient.
@ 16.03.2018 12:11, Nachdenk
Können Sie Ihre Meinung belegen. Als freie Meinungsäußerung ist dies in Ordnung, aber als fundierte Entgegnung kann Ihre Meinung nicht nachvollzogen werden.
Bezug: ? "Nachdenk" vom 16.03.2018 12:11
Werner Garbers / DarmstadtAch, wir diskutieren hier jetzt manuell
ohne jede verbale / schriftliche Begründung?
Wenn der §99 VwGO ein InCamera Verfahren ermöglicht
und der Begriff "Postüberwachung" zur Postmanipulation
tatsächlich überdehnt wird, dann werden Getroffene so schimpfen.
Wenn Briefe an Rechtsanwälte und wohl auch an Gerichte
per Schwärzung oder / und per Abänderung bearbeitet werden,
dann ist die Rechtsweggarantie nur eine theoretische Möglichkeit,
die jedoch praktisch verschlossen sein kann, eben wenn
der §99 VwGO überdehnt wird.
Nebenbei:
Gewaltandrohung gegen mich wegen meines Vortrags adelt ihn.
Sowas hat Fritz Bauer wesentlich massiver ertragen müssen.
Auch Prof. Dr. Thomas Fischer, der ehemalige BGH Richter vom 2. Strafsenat
wurde so von dummen Ertappten angegangen.
An diese beiden reiche ich kleiner Komiker nicht heran,
aber es freut mich,
dass ich bestimmten Früchtchen auf die Zehen gestiegen bin.
Der V Zivilsenat des BGH ist aus der Fassung:
Sowohl das Recht auf den gesetzlichen Richter ( Art 101 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz)
wie auch das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht ( Art 103 Abs. 1 Grundgesetz )
sind höchstpersönliche Rechte.
Um den gesetzliche Richter, das ist ein unbefangener Richter, zu garantieren
gibt es das Befangenheitsgesuch.
Höchstpersönliche Rechte darf der Bürger im FamFG ohne Anwalt wahrnehmen,
denn er stellt dazu keinen Antrag im juristischen Sinn, sonder er weist
auf eine Dienstpflicht den Spruchkörper hin !
https://drive.google.com/file/d/1iqPAsMOk7ThDLhodUqdUjRcGA-qFWb79/view?usp=sharing
§10 FamFG
(4) 1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten,
außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Komiker sagt dazu:
Im Mantel der Zulässigkeitsprüfung wird hier das Befangenheitsgesuch unterlaufen
und zu einer verbotenen Selbstbeurteilung umfunktioniert.
Das hatten wir schon mal vor Jahren und da hat das BVerfG nicht mitgemacht,
vgl Entscheidungen von Jutta Limbach und Hassemer.
Rechtsweg:
Werner Garbers / DarmstadtAG Nienburg wegen Grundbuchsache
OLG Celle wegen Befangenheitsgesuch, ohne Anwaltszwang
BGH wegen Sofortiger Beschwerde in der Befangenheitssache.
Also gilt beim BGH auch ohne Anwaltszwang und das haben diese BGH Richter einvach fergessen.
Wer so einen Arbeitsvertrag erfüllt, dem wird Vertragsverletzung vorgeworfen.