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OVG Niedersachsen: Genuss­un­taug­liche Schlacht­ab­fälle gehören nicht ins Tier­futter

23.11.2011

Das OVG Niedersachsen entschied am Mittwoch, dass als "genussuntauglich" aussortiertes Geflügel nicht gemeinsam mit anderen Schlachtabfällen zu Tierfutter weiterverarbeitet werden darf. Lägen aufgrund der Genussuntauglichkeit Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten vor, sei eine Verwendung für Tierfutter weitgehend ausgeschlossen. Es bestätigte damit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Verfügung des Landkreises Vechta, die einem Schlachtbetrieb eine entsprechende Praxis untersagt hatte.

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Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen ist für das Verbot maßgeblich, dass bei pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten der Schlachtkörper, wie beispielsweise Entzündungen und Geschwülste, und einer daraus folgenden Genussuntauglichkeit zugleich regelmäßig vom Vorliegen von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten auszugehen ist. Ob eine nähere Sortierung in für Tierfutter geeignete und ungeeignete Schlachtreste bei geänderten Betriebsabläufen erfolgen könnte, sei für die Entscheidung unerheblich.

Entscheidend sei vielmehr, dass nach den vorgefundenen Betriebsabläufen alle als genussuntauglich qualifizierten Schlachtreste für die Tierfutterproduktion verwendet werden sollten. Dies sei dem Unternehmer insgesamt schon dann verwehrt, wenn das entstandene Gemisch nur einen kleinen Anteil an dafür ungeeignetem Geflügel enthalten sollte (Beschl. v. 21.11.2011, Az. 7 A 644/11).

In den Schlachtbetrieben wird ein bestimmter Anteil der Tiere bei betriebsseitigen und amtlichen Untersuchungen als "genussuntauglich" aussortiert und muss kostenträchtig beseitigt werden. Durch ein neues Verfahren wollte das Unternehmen sich die Möglichkeit erschließen, die Schlachtabfälle gewinnbringend für die Tierfutterproduktion zu veräußern.

Auffälligkeiten der Schlachtkörper lässt auf Krankheiten schließen

In dem Betrieb wurde daher das vom amtlichen Fachpersonal als genussuntauglich beurteilte und deshalb "verworfene" Geflügel unterschiedslos über ein Vorzerkleinerungsschneidwerk in einen Großcontainer geleitet. Diese Verfahrensweise hatte der Landkreis Vechta unter anderem mit dem Hinweis untersagt, dass das Unternehmen die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür treffen müsse, den bei der amtlichen Fleischuntersuchung angefallenen "Verwurf" weitergehend zu sortieren. Außerdem sei bei Auffälligkeiten der Schlachtkörper von Anzeichen auf übertragbare Krankheiten auszugehen.

Nun wollte das Unternehmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass es die neue Praxis beibehalten kann. Das OVG entschied aber, dass die Anordnung des Landkreises Vechta ist im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Außerdem sei es dem Unternehmen bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zuzumuten, vorerst weiter so zu verfahren, wie es vorher üblich war und das bei der amtlichen Untersuchung aussortierte Geflügel zu beseitigen.

asc/LTO-Redaktion

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OVG Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4879 (abgerufen am: 13.04.2026 )

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