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OVG zu Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer: Keine schwer­wie­gende Belas­tung

22.08.2019

Krankenpflegerinnen

Alle Kranken- und Altenpfleger in Niedersachsen müssen auch künftig Mitglieder der Pflegekammer sein und Beiträge zahlen. Die Zwangsmitgliedschaft stelle keine schwerwiegende Belastung dar und sei rechtens, so das OVG Niedersachsen.

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Die Zwangsmitgliedschaft für alle niedersächsischen Fachkräfte der Alten- und Krankenpflege ist rechtmäßig. Zu diesem Ergebnis kam das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Donnerstag (Urt. v. 22.08.2019, Az. Az. 8 LC 116/18 und 8 LC 117/18). Die Regelung sei noch von dem sehr weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers umfasst.

Geklagt hatten eine Krankenschwester und eine Gesundheits- und Krankenpflegerin. Sie waren der Meinung, es sei verfassungswidrig, sie zu zwingen, Mitglied in der Pflegekammer zu sein und dann auch noch Beiträge dafür zu zahlen. Die Klagen wiesen die niedersächsischen Richter aber ab.

Das Land Niedersachsen habe mit dem Erlass des Pflegekammergesetzes seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten und auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer eingehalten, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Weiter sei die Einführung der Pflichtmitgliedschaft verhältnismäßig und stelle zudem keine so schwere Belastung für ihre Mitglieder dar, dass sie ihnen nicht mehr zugemutet werden könne.

Auch die Beitragspflicht an sich bewege sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen, so die Richter. Über die konkrete Höhe der Beiträge, die abhängig vom jeweiligen Einkommen ist, musste das OVG nicht entscheiden.

tik/LTO-Redaktion

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OVG zu Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37203 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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