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OVG gibt Klägerin Recht: Neun Jahre nach Aber­ken­nung des Exa­mens doch Voll­ju­ristin

02.05.2024

Aberkennung des Staatsexamens

Eine Frau aus Bremen wehrte sich vor dem OVG in Niedersachsen dagegen, dass ihr das zweite juristische Staatsexamen wegen eines angeblichen Täuschungsversuchs nachträglich aberkannt wurde. Foto: picture-alliance/ ZB | Andreas Lander.

Kehrtwende im Examensskandal: Das Niedersächsische OVG hat entschieden, dass die Klägerin doch keine Lösungen gekauft hat. Eine Täuschung sei nicht nachweisbar. Nach neun Jahren darf sie sich also Volljuristin nennen.

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Vor ungefähr zehn Jahren hatte ein Justizskandal für Aufsehen gesorgt: Ein ehemaliger Richter, Jörg L., verkaufte Prüfungslösungen für das zweite Staatsexamen vorab an Referendare und erhielt hierfür jeweils bis zu 20.000 Euro. 2015 verurteilte ihn das Landgericht (LG) Lüneburg deshalb zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit, versuchter Nötigung und Verrats von Dienstgeheimnissen (Urt. v. 26.02.2015, Az. 33 KLs 20/14).

Eine Frau, die in Verdacht geraten war, von diesem unlauteren Angebot Gebrauch gemacht und Klausurlösungen vorab gekauft zu haben, hat sich nun erfolgreich gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens gewehrt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) gab der Klage der Bremerin am Dienstag nach einer circa achtstündigen Verhandlung statt (Urt. v. 30.04.2024, Az. 2 LB 69/18). Im Ergebnis lasse sich nicht nachweisen, dass die Klägerin die amtlichen Lösungen vorab kannte, so das Gericht.

VG Lüneburg: Beweis des ersten Anscheins spricht für Täuschungsversuch

Die Klägerin hatte 2013 ihr Zweites Juristisches Staatsexamen erfolgreich abgelegt. Mit Bescheid vom 21. April 2015 erklärte das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) Niedersachsen dann aber ihre Staatsprüfung für nicht bestanden. Ihr wurde vorgeworfen, Klausurmusterlösungen bei einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt gekauft zu haben. Der Rechtsanwalt soll die Musterlösungen wiederum von Jörg L. erhalten haben, der an das LJPA abgeordnet und als Abteilungsleiter eingesetzt war.

Gegen diesen Vorwurf wehrte sich die Klägerin vehement: Das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft zwar nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Das half ihr jedoch nur zum Teil: Denn ihre gegen die Aberkennung ihres Staatsexamens gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mit Urteil vom 8. Dezember 2016 abgewiesen (Az.: 6 A 173/15). Es wendete die Regeln des Anscheinsbeweises an und sah hinreichende Anhaltspunkte für einen Täuschungsversuch. Bei einer Gesamtschau der untersuchten Klausuren verstärke sich der Eindruck, dass die Klägerin Kenntnis von den Prüfervermerken gehabt haben muss, so das VG damals.

Das sah das Niedersächsische OVG aber anders und hob den Bescheid auf, mit dem der Klägerin ihr Staatsexamen aberkannt wurde. Die Folge: Elf Jahre nach ursprünglichem Bestehen und neun Jahre nach Aberkennung des zweiten juristischen Staatsexamens darf sich die Klägerin nun doch Volljuristin nennen.

"Mir waren weder Grobentwürfe noch Klausurlösungen bekannt"

Eine Täuschung der Klägerin sei nicht nachweisbar, so das OVG. Zwar lägen Übereinstimmungen der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken vor. Dies genüge für sich genommen jedoch nicht, um von einer Kenntnis der Lösungsskizze durch die Klägerin ausgehen zu können. Bei guten Examenskandidaten sei gerade zu erwarten, dass ihre Ausführungen dem Lösungsvermerk nahekommen.

Es lägen außerdem zwar Übereinstimmungen, aber keine umfangreichen Übereinstimmungen vor. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge, der als Repetitor tätige Anwalt, habe zudem bekundet, keine Lösungen an sie weitergegeben zu haben. Auch die Klägerin habe ausgeführt, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben.

"Mir waren weder Grobentwürfe noch Klausurlösungen bekannt, als ich in die Klausuren ging", hatte die Klägerin am Dienstag vor Gericht gesagt. Auffällig fanden das LJPA und das VG Lüneburg unter anderem den Notensprung zwischen dem ersten Staatsexamen, das sie beim ersten Mal nicht bestanden hatte, und dem zweiten Staatsexamen, in dem sie 10,89 Punkte ergatterte. Auch hohe Geldbeträge, die sie an den Repetitor gezahlt hatte, und große Barabhebungen machten stutzig.

Die Bremerin erklärte, sie habe einmal 17.000 Euro für Einzel- und Gruppenunterricht bei einem Repetitor ausgegeben. Ihre Familie sei vermögend, darüber habe man nicht groß reden müssen. Zu dem Anwalt, der auch als Zeuge auftrat, habe sie ein professionelles Verhältnis gehabt. Eine Barabhebung von 32.000 Euro vor dem Examen erklärte die Klägerin damit, dass sie Möbellieferungen und Handwerkerleistungen für drei Gästezimmer im Haus ihrer Mutter auf Sylt bezahlt habe. Auch weitere 8.000 Euro habe sie bar bei ihrer Bank abgehoben, um auf Sylt ein paar Tage zu verbringen und Bekannte zum Essen einzuladen. 

OVG: Kein Nachweis, dass Klägerin die Lösungen vorab kannte

Im Ergebnis lasse sich nicht nachweisen, dass der Klägerin die amtlichen Lösungen bekannt gewesen seien, fanden die Lüneburger Richter. Die Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor, sollen aber nach Angaben des OVG "zeitnah" veröffentlicht werden. "Zeitnah" heiße vorliegend, dass die Entscheidungsgründe – wegen Urlaubs des Berichterstatters – vermutlich gegen Ende Mai veröffentlicht würden, teilte der zuständige Pressesprecher des OVG auf Nachfrage von LTO mit.

Doch warum hat das Verfahren überhaupt so lange gedauert? Das erstinstanzliche Urteil des VG Lüneburg ist aus dem Jahr 2016, das Urteil des Niedersächsichen OVG als Berufungsgericht erging erst am Dienstag. Dass Gerichtsverfahren immer länger dauern, ist allgemein bekannt, aber mehr als sieben Jahre zwischen erst- und zweitinstanzlichem Urteil ist eine auffallend große Zeitspanne. Das bestätigte auch der Pressesprecher des OVG gegenüber LTO: Die Gründe hierfür seien zumindest auch gerichtsintern gewesen. So habe es unter anderem zuerst einen Vorsitzendenwechsel gegeben, dann habe ein anderer Senat das Verfahren übernommen und auch beim zuständigen Berichterstatter habe ein Wechsel stattgefunden. Dr. Ralph Heiermann von Heiermann Losch Rechtsanwälte, der die Klägerin in dem Verfahren vor dem OVG vertreten hat, ergänzt gegenüber LTO: Vergangenes Jahr sei bereits einmal terminiert gewesen, der Verhandlungstermin habe aber ausfallen müssen, da der gesamte Senat zeitgleich erkrankt gewesen sei. Er vermutet außerdem, dass das OVG abwarten wollte, wie die geführten Strafverfahren ausgehen. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin habe die Staatsanwaltschaft zwar bereits vor vielen Jahren eingestellt. Das Strafverfahren gegen den Repetitor wurde aber erst Ende 2021 eingestellt.*

Neun Jahre lang war das Staatsexamen der Klägerin aberkannt - jetzt darf sie sich Volljuristin nennen. Wird sie das nun nutzen und sich beruflich anders aufstellen? In der langen Wartezeit bis zur jetzigen Kehrtwende durch das OVG sei die Klägerin in der Wirtschaft tätig gewesen und habe sich dort ein berufliches Standbein aufgebaut, erzählt Dr. Heiermann. Ob sie das jetzt wirklich aufgibt und sich beruflich umorientiert ist fraglich. Ihr sei es mit dem Verfahren vor allem um eine Rehabilitierung gegangen, um nicht weiterhin mit dem "Makel" zu leben, ihr Staatsexamen gekauft zu haben. Dr. Heiermann meint, das OVG habe außerdem erfreulicherweise die völlige Überspannung des Anscheinsbeweises durch das VG Lüneburg korrigiert.*

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde nach § 133 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelegt werden, über die das BVerwG entscheidet. Das Niedersächsische Justizministerium teilte auf Nachfrage von LTO mit, dass die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werde, um dann zu prüfen, ob möglicherweise Rechtsmittel gegen die Entscheidung in Betracht kommen.*

cho/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

*Ergänzt am 03.05.2024, 11:38 (Red.)

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OVG gibt Klägerin Recht: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54470 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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