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OVG Niedersachsen: Feu­er­werks­verbot vor­läufig außer Vollzug gesetzt

18.12.2020

Wunderkerzen

(c) phive2015/stock.adobe.com

Wegen der Corona-Pandemie sollte es dieses Jahr an Silvester nicht knallen, Feuerwerk und Böllerverkauf wurden verboten. Das OVG Niedersachsen hält diese Maßnahmen aber nun für nicht mehr vom Infektionsschutzgesetz gedeckt.

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat das Feuerwerksverbot in der niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft gesetzt. Ein derart umfassendes Feuerwerksverbot sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht notwendig, hieß es am Freitag in einer Mitteilung des Gerichts (Az.: 13 MN 568/20). 

Die seit Mittwoch geltende Fassung der niedersächsischen Corona-Verordnung verbietet in § 10a  nicht nur den Verkauf, sondern auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das Verbot sollte landesweit seit dem vergangenen Mittwoch bis zum 10. Januar 2021 gelten.

Dagegen hatte sich ein Niedersachse am Mittwoch mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt. Er hatte geltend gemacht, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Insbesondere sei nicht nötig, dass es sich umfassend auf alle Arten von Feuerwerkskörpern und alle Orte erstrecke. 

Der 13. Senat des OVG gab dem Antrag des Klägers statt. Nach Auffassung der Richter dürfen mit Infektionsschutzmaßnahmen nur "infektionsschutzrechtlich legitime Ziele" verfolgt werden. Dazu gehöre, die Bevölkerung vor einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Nicht erfasst sei dagegen der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern ergäben. Deswegen sei das Feuerwerksverbot zum Erreichen der infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.

Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt und dies sei auch in diesem Jahr zu erwarten. Allerdings reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.

Zudem sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter. Selbst wenn das Verbot von Feuerwerk den Zweck habe, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, so hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk nicht das Potenzial, eine solche Ansammlung einer größeren Zahl von Personen zu provozieren.

ast/dpa/LTO-Redaktion

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OVG Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43786 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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