Flüchtlinge haben unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Dürchführung des Asylverfahrens in Deutschland, wenn sie über andere EU-Mitgliedsstaaten eingereist sind. Das hat das OVG Münster am Mittwoch entschieden.
In den Streitfällen waren zwei aus Guinea stammende Männer illegal über Spanien in die EU eingereist. Erst in Deutschland stellten sie ihre Asylanträge. Nach nach der Dublin-Verordnung der EU ist dasunzulässig - die Flüchtlinge hätten ihre Anträge bereits in Spanien stellen müssen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte sie deshalb ab. Die spanischen Behörden fühlten sich ebenfalls nicht zuständig. Da die beiden Männer jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nach Spanien abgeschoben wurden, sei nun Deutschland für die Asylgesuche zuständig, so das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster. Die Männer dürften daher nun doch in der Bundesrepublik ihre Asylanträge stellen.
Die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf hatten dies zuvor noch anders gesehen. Sie hatten geurteilt, dass die Asylsuchenden sich nicht auf den Fristablauf im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung berufen dürfen. Der 13. Senat des OVG stellte jedoch klar, dass Asylbewerber nicht zu "refugees in orbit" werden dürften, für die kein Mitgliedstaat verantwortlich sei. Da Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht habe erkennen lassen, dass es die Asylanträge prüfen werde und auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in beiden Fällen nicht vorgetragen habe, dass Spanien die Überstellung auch nach dem Zuständigkeitswechsel noch akzeptieren werde, hätten die beiden Männer nun einen Anspruch auf Prüfung ihrer Asylanträge in Deutschland (Urt. v. 16.09.2015, Az. 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A).
Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Für die aktuell einreisenden Syrer gilt die Dublin-Verordnung nicht, weil Deutschland die Bereitschaft zur Aufnahme ausgesprochen hat.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OVG Münster zur Dublin-Verordnung: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16913 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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