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OVG Münster: Gaststätten als Raucherclubs unzulässig

06.04.2011

Das nordrhein-westfälische OVG in Münster hat am Montag per Eilbeschluss ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines Raucherclubs offen steht. Allein der Vereinszweck der Förderung des gemeinsamen Tabakkonsums reiche nicht aus, um eine Ausnahme vom Nichtraucherschutz zu begründen. 

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Durch eine derartige Satzungsregelung sei nicht sichergestellt, dass lediglich Raucher Mitglieder des Vereins werden können. Dies sei jedoch zwingend notwendig, da das Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen nur für Räume von Vereinen und Gesellschaften vorsieht, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.

Darüber hinaus seien neben den Regelungen der Satzung auch stets die tatsächlichen Verhältnisse für eine Beurteilung der Zulässigkeit von Raucherclubs in Gaststätten zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) stellt es regelmäßig eine unzulässige Umgehung des Nichtraucherschutzgesetzes dar, wenn eine Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt wird (Beschl. v. 04.04.2011, Az. 4 B 1771/10).

Mit dem Beschluss hat das OVG ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines Raucherclubs offen steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot abgelehnt. Die Klage der Gastwirtin gegen das Rauchverbot ist beim Verwaltungsgericht Köln anhängig (Az. 7 K 4824/10).

mbr/LTO-Redaktion

 

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OVG Münster: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2963 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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