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OVG NRW lehnt Zulassung einer Berufung ab: Ex-FDP-Politiker Chatzimarkakis bleibt ohne Doktor-Titel

24.03.2015

Der ehemalige FDP-Politiker und Europaabgeordnete Georgios Chatzimarkakis muss weiterhin auf seinen Doktor-Titel verzichten. Das OVG NRW lehnte am Dienstag die Zulassung einer Berufung ab.

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Wie aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) hervorgeht, war dem Kläger und ehemaligen FDP-Politiker Georgios Chatzimarkakis im Jahre 2000 von der beklagten Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn der Grad eines Dr. phil. verliehen und seine Dissertation mit einem "cum laude" bewertet worden.

Nachdem auf der Internet-Plattform "Vroni-Plag" Plagiatsvorwürfe bezüglich der Dissertation erhoben worden waren, bat Chatzimarkakis die Beklagte im Mai 2011 um deren Überprüfung. Das darauf eingeleitete Verfahren führte dazu, dass die Univesität dem Kläger im Oktober 2011 den Doktorgrad entzog. Wesentlich dafür war die Annahme, der Politiker habe weite Passagen wörtlich aus fremden Werken übernommen, ohne dies entsprechend den Regeln wissenschaftlicher Arbeit hinreichend zu kennzeichnen.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Köln ab (Urt. v. 22.03.2012, Az.: 6 K 621/11). Mit Beschluss vom Dienstag lehnte das OVG NRW Chatzimarkakis' Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Kölner VG ab.

Das OVG führte zur Begründung aus, der Kläger habe von Beginn an eingeräumt, einen erheblichen Teil der umfangreichen wörtlichen Textübernahmen - teils einschließlich der darin enthaltenen Fußnoten - lediglich durch Fußnoten gekennzeichnet zu haben.

Es sah darüber hinaus auch eine Täuschungs- und Verschleierungsabsicht, denn der Ex-Politiker habe nur einen geringen Teil seiner Fremdtextübernahmen durch An- und Abführungszeichen oder kursive Schreibweise als solche gekennzeichnet, den überwiegenden Teil jedoch nicht.

Chatzimarkakis' Einrede der Verjährung folgte das Gericht nicht. Auch sei es irrelevant, ob die Gutachter der Dissertation den Umfang der Textübernahmen bei genauerer Prüfung hätten erkennen können oder müssen.

Das Urteil des VG Köln ist somit rechtskräftig.

dpa/avp/LTO-Redaktion

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OVG NRW lehnt Zulassung einer Berufung ab: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15050 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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