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OVG Münster verhandelt zum Datenschutz: Bewer­tungs­portal für Auto­fahrer auf dem Prüf­stand

16.10.2017

Ampeln: Grün, gelb, rot

© bluedesign - stock.adobe.com

Ein Beitrag für den sicheren Straßenverkehr oder ein Internet-Pranger? Die Frage hat jetzt das OVG NRW zu beantworten. Ein Portal zum Bewerten von Autofahrern im Internet verstößt nach Ansicht von Datenschützern nämlich gegen das BDSG. 

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Falsch geparkt oder schon fast bei Rot über die Ampel gefahren? Für manche ist das Verhalten von anderen Autofahrern ein Ärgernis. Auf einem Internetportal und der dazugehörigen App können sie diesem Ärger Luft machen.

Nach Eingabe des Kennzeichens kann dort jeder den Fahrer mit Rot, Gelb oder Grün bewerten. Die Ampelfarben stehen für negativ, neutral oder positiv. Damit will der Betreiber nach eigenen Angaben einen Beitrag zur Sicherheit im Straßenverkehr leisten. Mithilfe des Portals sollen nämlich Autofahrer angehalten werden, ihre Fahrweise zu überdenken. Diese Woche beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster mit dem Angebot (Az. 16 A 770/17).

Denn: So gehe das nicht, sagte die Datenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen und beruft sich dabei auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie forderte den Betreiber der Seite auf, das Angebot zu ändern. Nach dem Geschmack der Datenschützer steht der einzelne Autofahrer zu sehr am Pranger und der Schutz der personenbezogenen Daten, die mit dem Kennzeichen verbunden sind, komme zu kurz.

LDI: "Kein Online-Pranger für Verhalten im Alltagsleben"

Es gehe darum, den Missbrauch durch Versicherungen, Nachbarn oder Arbeitgeber zu verhindern, sagte ein Sprecher der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI), der dpa. "Wir wollen generell keine Online-Pranger, bei denen es um das Verhalten im Alltagsleben geht", sagte der LDI-Sprecher.

Gegen diese Einschätzung klagte der Betreiber, die Bonner Initiative für sichere Straßen, vor dem Verwaltungsgericht (VG) in Köln. Die Unternehmergesellschaft wehrte sich dagegen, den Betrieb der Internetseite nur noch unter Auflagen zum Datenschutz betreiben zu können. Demnach dürfe zwar weiterhin nach einer Anmeldung für alle auf der Webseite bewertet werden. Allerdings könne das Ergebnis nur noch der betroffene Autofahrer für das mit ihm verknüpfte Autokennzeichen selbst abrufen.

Portal schließt Stigmatisierung aus

Die Initiative brachte vor, dass es sich bei den Kfz-Kennzeichen nicht um personenbeziehbare Daten i.S.v. § 45 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handele. Denn weder der LDI noch die Nutzer des Portals könnten ohne weiteres auf eine Person schließen. Auch ein gegebenenfalls vorliegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fahrer sei jedenfalls gerechtfertigt. Eine Stigmatisierung sei ausgeschlossen, weil die Nutzer lediglich aus vorgefertigten sachlichen Bewertungen auswählen könnten, so die Initiative für sichere Straßen.

Das war aber nicht der einzige Kritikpunkt der Datenschützer. Sie forderten außerdem ein Widerspruchsrecht für bewertete Autofahrer und Vorgaben für die Portal-Anmeldung.

Das Verwaltungsgericht bestätigte im Februar 2017 in der ersten Instanz in großen Teilen die Sicht des NRW-Datenschutzbeauftragten. Die gegenüber der Betreiberin des Fahrer-Bewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung sei rechtmäßig.

VG Köln sieht kein relevantes Informationsinteresse

Nach Ansicht der Kölner Richter seien die erhobenen Daten sehr wohl personenbezogen. Die jeweiligen Fahrer oder Fahrzeughalter könnten sowohl von der Betreiberin des Portals als auch von dessen Nutzern mit verhältnismäßig geringem Aufwand bestimmt werden.

Außerdem überwiege der Datenschutz das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei bei den Autofahrern weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere, so die Kammer.

Das VG argumentierte, dass bei dem Portal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe. Denn das von der Betreiberin verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden.

Die Initiative für sichere Straßen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Deswegen entscheidet nun das OVG über die Anordnung. Ob an diesem Donnerstag schon eine Entscheidung fällt, bleibt abzuwarten.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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OVG Münster verhandelt zum Datenschutz: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25047 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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