Beschwerde gegen Beschluss des VG Aachen: OVG prüft Harn­stein-Fall der Polizei NRW

07.04.2026

Ein einzelner Harnstein als Hürde für den Polizeidienst? Das OVG Münster prüft jetzt, ob das Land NRW bei einem Bewerber zu strenge Maßstäbe angelegt hat.

Der Streit um einen Harnstein zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und einem Polizei-Bewerber geht in die nächste Runde. Das Land hat Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen eingelegt (Beschl. v. 12.03.2026, Az. 1 L 160/26), über den jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entscheiden muss (Az. 6 B 305/26), sagte ein Gerichtssprecher auf Nachfrage der dpa. Das Gericht hatte als erste Instanz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass das Bewerbungsverfahren mit dem Bewerber für den Polizeidienst fortgesetzt werden muss.

Nach Auffassung des VG Aachen reicht ein einzelner Harnstein – also eine Ablagerung in Niere, Harnleiter oder Blase insbesondere infolge von Fehlernährung bzw. Flüssigkeitsmangel – nicht aus, um einen Bewerber schon aus dem Auswahlverfahren für den Polizeidienst auszuschließen. Das Gericht hatte das Land Nordrhein-Westfalen Mitte März deshalb verpflichtet, das Bewerbungsverfahren für das Jahr 2027 mit dem Mann fortzusetzen. Die vom Landesamt der Polizei angelegten Maßstäbe seien zu streng gewesen. Bei einem ansonsten gesunden Bewerber müsste es tragfähige Hinweise auf eine mögliche Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze geben, hatten das VG Aachen entschieden.

Ob es dabei bleibt und der Mann im Auswahlverfahren weitermachen kann, wird nun das OVG NRW entscheiden.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Beschwerde gegen Beschluss des VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59667 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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