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OVG Münster zur Ausweiskontrolle wegen Hautfarbe: Rechts­wid­riges Racial Pro­fi­ling am Bochumer Haupt­bahnhof

07.08.2018

Polizist vor einer Menschenmenge

© Heiko Barth-stock.adobe.com

Die Ausweiskontrolle eines dunkelhäutigen Mannes am Bochumer Hauptbahnhof verstieß gegen das Diskriminierungsverbot, entschied das OVG Münster. Eine erhöhte Straffälligkeit Dunkelhäutiger konnte die Bundespolizei nämlich nicht nachweisen. 

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Das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot verbietet es der Polizei, einen Menschen allein wegen seiner Hautfarbe zu kontrollieren. Ausnahmsweise gerechtfertigt kann eine solche verbotene Anknüpfung an die Hautfarbe nur sein, wenn die Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Personen mit dunkler Haut an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung treten. 

Weil die Bundespolizei solche Zahlen für den Bochumer Hauptbahnhof nicht vorlegen konnte, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am Dienstag einem dunkelhäutigen Deutschen Recht gegeben, der eine Aufforderung von Beamten, sich auszuweisen, als rechtswidriges Racial Profiling ansah (Urt. v. 07.08.2018, Az. 5 A 294/16).

Zwar habe der Mann sich offenbar auffällig verhalten, diese Begründung der Polizei befand das OVG für glaubhaft. Dennoch gingen die Richter davon aus, dass zumindest auch seine Hautfarbe mit ausschlaggebend gewesen sei für die Ausweiskontrolle. Eine Rechtfertigung gebe es für diesen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nicht, urteilte der Senat.

"Behörde hat eine erhöhte Darlegungslast"

Die Zahlen, die die Bundespolizei in der Folge vorlegte, um nachzuweisen, dass eine Anknüpfung an die Hautfarbe ausnahmsweise zulässig gewesen sei, zeigten vielmehr, dass ein Großteil der registrierten Straftaten am Hauptbahnhof in Bochum von Deutschen begangen wird. Die Vorsitzende Richterin und Präsidentin des OVG, Riccarda Brandts, zeigte sich in der mündlichen Verhandlung überrascht. "Die bloße Behauptung, dass zum Großteil Nordafrikaner für Eigentumsdelikte verantwortlich sind, reicht nicht. Die Behörde hat eine erhöhte Darlegungslast", sagte Brandts in der Verhandlung. Auch habe es sich nicht um eine illegale Einreise handeln können. "Der Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten ja gesehen", sagte die Vorsitzende Richterin. 

Das OVG hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, über eine Nichtzulassungsbeschwerde würde das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Das Thema Racial Profiling beschäftigt die Gerichte schon lange. Erstmals hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz es für rechtswidrig erklärt. Auch in jüngerer Vergangenheit kam es immer wieder zu ähnlichen Gerichtsverfahren.

tik/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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OVG Münster zur Ausweiskontrolle wegen Hautfarbe: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30199 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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