OVG Mecklenburg–Vorpommern zur NPD: Wirksam gegründete Kreisverbände haben Anspruch auf ein Sparkassenkonto

30.10.2012

Die Sparkasse muss keine Girokonten für die NPD-Kreisverbände Uecker-Randow und Ostvorpommern eröffnen. Die beiden Kreisverbände seien nicht rechtswirksam gegründet worden, entschied das OVG in Greifswald am Dienstag.

Im Streit um ein Konto des Kreisverbandes Westmecklenburg bei der Sparkasse Mecklenburg-Strelitz bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern dagegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 10. Oktober.

Diesem NPD-Kreisverband, bei dem es nicht wie bei den Verbänden in Vorpommern an einem Beschluss des Landesvorstandes fehle, darf die Sparkasse die Eröffnung eines Girokontos nicht verwehren. Sein Anspruch beruhe auf dem Gleichbehandlungsanspruch, teilte das Gericht mit. Für Kreisverbände anderer Parteien hatte die Sparkasse nämlich Girokonten eingerichtet.

dpa/plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Mecklenburg–Vorpommern zur NPD: Wirksam gegründete Kreisverbände haben Anspruch auf ein Sparkassenkonto . In: Legal Tribune Online, 30.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7426/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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