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15820

OVG zu Ferienwohnungen: Kein Urlaub in Wohn­gebieten

11.06.2015

Ein Ferienhaus an der Ostsee

© autofocus67 - Fotolia.com

Die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem allgemeinen Wohngebiet ist rechtswidrig. So hat es das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat mehreren Eigentümern von Wohnungen in Gemeinden an der Ostseeküste die Vermietung als Ferienwohnungen untersagt. Dies sei rechtswidrig in einem Gebiet, das in einem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist (Beschl. v. 20.05.2015, Az. 3 M 92/14 u.a.; Beschl. v. 14.04.2015, Az. 3 M 86/14).

Das OVG bleib damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass eine Nutzung als Ferienwohnung in einem solchen Gebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Ob die Gemeinde bei der Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes davon ausgegangen sei, die Ferienwohnungsnutzung sei darin zulässig, sei unerheblich.

Kurabgabe ändert nichts

Es spiele auch keine Rolle, wenn die Eigentümer einer rechtswidrig genutzten Ferienwohnung eine Kurabgabe an die Gemeinde zahlen. Auch sei es unerheblich, wenn die Gemeinde oder der Landkreis Kenntnis von dieser Art der Nutzung hatten. Denn eine vom Landkreis ausgesprochene Erklärung, die rechtswidrige Nutzung zu dulden, habe in den vom OVG entschiedenen Fällen nicht vorgelegen.

Stelle die zuständige Bauaufsichtsbehörde, in den entschiedenen Verfahren der Landkreis, die rechtswidrige Nutzung fest, sei bei Fehlen einer die Ferienwohnnutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig, so der Senat. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen sei die Bauaufsichtsbehörde veranlasst, besondere Ermessenerwägungen anzustellen, um festzustellen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt.

Das OVG hat in einem Fall, der eine Ferienwohnnutzung in Rerik betrifft, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung befristet bis zum 31. Oktober 2015 aufgehoben, weil zu erwarten sei, dass die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt den Bebauungsplan zugunsten der Ferienwohnnutzung geändert haben wird. In den anderen Verfahren hat es die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt.

dpa/tap/LTO-Redaktion

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OVG zu Ferienwohnungen: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15820 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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