Auch Hunde, die in einem Zwinger gehalten werden, müssen sich beim Bellen an die üblichen Ruhezeiten halten. Notfalls können die Halter verpflichtet werden, die Vierbeiner nachts sowie an Sonn- und Feiertagen in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Dies hat das OVG Lüneburg mit einem am Montag bekannt gewordenen Beschluss entschieden.
"Es ging in dem Verfahren um einen Einzelfall der Zwingerhaltung von bis zu sechs Hunden in einem Wohngebiet, auch im Rahmen einer Hundebetreuung", sagte ein Gerichtssprecher am Montag. Einem entsprechenden Bescheid der Gemeinde Neu Wulmstorf im Landkreis Harburg seien erfolglose Verständigungsversuche vorausgegangen.
Der Besitzer des Zwingers hatte argumentiert, dass Hundegebell gerade in einem ländlichen Gebiet ortsüblich und zu akzeptieren sei. Nachbarn hatten sich immer wieder beschwert. Die Belästigungen hätten das übliche und zumutbare Maß überstiegen, befand auch der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) (Beschl. v. 05.07.2013, Az. 11 ME 148/13).
Über eine Klage des Mannes gegen den Bescheid habe das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden, betonte der Sprecher. Die Entscheidung des OVG in Lüneburg betreffe lediglich einen Antrag des Hundehalters auf vorläufigen Rechtsschutz, der die Wirkung des Bescheids verzögert solle.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OVG Lüneburg zu Gebell: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9288 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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