Lehnen Eltern eine Masernimpfung ihres Kindes ab, darf dem Schüler der Schulbesuch nicht ohne weiteres verweigert werden. Die fehlende Impfung allein sei kein rechtmäßiger Grund, den Schüler vorübergehend vom Unterricht auszuschließen. Das hat das Niedersächsische OVG am Donnerstag entschieden.
Nach Auffassung des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg war das Vorgehen der Behörde in Hannover auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht gerechtfertigt. "Ansteckungsverdächtig ist eine Person, wenn von ihr anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein", so die Richter. Hier sei der Ansteckungsverdacht nur vermutet. Deshalb reiche die Weigerung nicht aus, um den Schulbesuch zu verbieten. Damit bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom Oktober 2008 (Az. 13 LC 198/08, noch nicht veröffentlicht).
Geklagt hatte ein Schüler gegen die Gesundheitsbehörde der Region Hannover. Diese hatte sich auf das Infektionsschutzgesetz berufen und dem ungeimpften 13-Jährigen im Juni 2007 den Schulbesuch für vier Tage untersagt, nachdem ein Schüler an einer Nachbarschule an Masern erkrankt war.
Der 13. Senat ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Die Mutter des Schülers hatte argumentiert, mit dem Schulverbot wäre praktisch ein Impfzwang geschaffen worden.
dpa/plö/LTO-Redaktion
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OVG Lüneburg: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2479 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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