Das OVG Lüneburg hat am Donnerstag eine wichtige Entscheidung zugunsten der angeschlagenen Fluglinie Air Berlin gefällt: Ihre Zusammenarbeit mit der arabischen Airline Etihad kann zunächst ohne größere Einschränkungen weitergehen.
Die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft Air Berlin kann ihre umstrittenen Gemeinschaftsflüge mit dem arabischen Partner Etihad im Wege des sogenannten Code-Sharings bis Ende März weitgehend fortsetzen. Das entschied am Donnerstag das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg (Beschl. v. 15.01.2016, Az. 7 ME 4/16).
Wie das Gericht mitteilte, muss das Luftfahrt-Bundesamt die Genehmigung für 26 Strecken mit Auslandszielen für die restliche Dauer des Winterflugplanes bis zum 26. März 2016 erteilen. Für fünf innerdeutsche Strecken wurde der Antrag von Etihad jedoch abgelehnt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Regelungen im Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Demnach sei Etihad - neben der Bedienung der Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg - auch berechtigt, Auslandsflüge von und zu den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg über Code-Sharing durchzuführen. Hingegen stütze das Abkommen nicht die Auffassung von Etihad, ihr müsse auch die Bedienung weiterer innerdeutscher Verkehre zwischen den Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg oder zwischen den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg erlaubt werden.
Das Braunschweiger Luftfahrtbundesamt hatte die Genehmigung auf Grundlage des Luftverkehrsabkommens nur bis zum 15. Januar erteilt. Das Verwaltungsgericht hatte in der Folge das vom Luftfahrtbundesamt verfügte Fristende für die gemeinsame Vermarktung der Flüge bestätigt (Az. 7 ME 4/16). Etihad hatte hiergegen wiederum Beschwerde beim OVG Lüneburg erhoben.
Arabische Fluglinie wichtig für Air Berlin – und die Berliner Flughäfen
Code-Sharing ist ein Verfahren, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der beteiligten Anbieter führt den Flug unter einer eigenen Flugnummer. Das ermöglicht den Airlines, auch Flüge anzubieten, die sie nicht selbst oder nur auf Teilstrecken durchführen.
Bislang bieten Air Berlin und Etihad rund 80 Flüge unter zwei Flugnummern an. Etihad ist mit einem Anteil von 29,2 Prozent größter Aktionär und hat Air Berlin bereits finanziell unterstützt. Die gemeinsame Vermarktung von Flügen ist für Air Berlin ein wichtiger Geschäftspfeiler. Etihad wirft der Bundesregierung Protektionismus zugunsten der deutschen Konkurrentin Lufthansa vor.
Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) sagte zu der Entscheidung: "Das ist ein wichtiger Teilerfolg für Air Berlin". Die Flüge seien für das Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung, sagte Müller der Deutschen Presse-Agentur. Air Berlin ist der größte Kunde der Berliner Flughäfen, deren Aufsichtsratschef Müller ist.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OVG Lüneburg zu Air Berlin: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18163 (abgerufen am: 02.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag