Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Dies entschied das OVG Koblenz.
Das Anbieten von alkoholischen Getränken zu einem reduzierten Preis auf einer Veranstaltung, die sich gezielt an Jugendliche und junge Erwachsene richtet, stelle eine "hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr" dar, entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es sei nämlich zu befürchten, dass das Preiskonzept "Viel Alkohol für wenig Geld" Jugendliche dazu verleite, Alkohol im Übermaß zu konsumieren (Beschl. v. 17.02.2011, Az 6 B 10231/11.OVG).
Im entschiedenen Fall wollte ein Gastwirt eine "10 für 10" und eine "1 Euro" Party organisieren. Die zuständige Gaststättenbehörde untersagte ihm jedoch, alkoholische Getränke auf diesen Veranstaltungen zu einem Preis von je einem Euro anzubieten. Das OVG bestätigte dieses Verbot und ließ die Argumentation des Gastwirts nicht gelten, wonach es unter Jugendlichen nicht unüblich sei, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um so die Kosten für Getränke niedrig zu halten.
Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses "Vorglühens" in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen, so das OVG.
mbr/LTO-Redaktion
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OVG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2594 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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