Bei einer Kommunalwahl dürfen Stimmzettel mittels einer speziellen Software automatisch erfasst werden. Dieses Vorgehen verstößt laut eines am Donnerstag bekannt gewordenen Beschlusses des rheinland-pfälzischen OVG nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.
Die Bürger könnten bei dem Verfahren auch ohne technische Vorkenntnisse alle wesentlichen Schritte der Wahl nachvollziehen. Der Urnengang, mit dem im Juni 2009 der Stadtrat in Frankenthal bestimmt werden sollte, sei daher gültig, entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Koblenz.
Bei dieser Wahl war das Computerprogramm erst bei der Auszählung der normal ausgefüllten und abgegebenen Stimmen zum Einsatz gekommen. Nach Wahlende hatte ein Wahlhelfer unter Aufsicht das jeweilige Stimmergebnis vorgelesen, während ein Zweiter die Stimmenzahl in den Computer eingegeben hatte. Die vom Landeswahlleiter unter Auflagen zugelassene Software hatte dann die Stimmen dem jeweiligen Vorschlag und Bewerbern zugeordnet.
Mit seinem Antrag wollte der Kläger die Wahl für ungültig erklären lassen. Dies jedoch lehnte das OVG ebenso ab wie die vom Kläger begehrte Zulassung der Berufung. Die Stimmzettel seien öffentlich verlesen und eingegeben worden, so die Richter. Damit sei es jedem Bürger "leicht möglich" gewesen, sich vor Ort eigene Aufzeichnungen über die Stimmabgaben zu machen, und die Auszählung "kontrollierend nachzuvollziehen" (Beschl. v. 17.10.2010, Az. 2 A 10620/10.OVG).
OVG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2248 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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