In diesem Fall erweist sich ein Gewerbetreibender als unzuverlässig und erfüllt damit einen der wesentlichen Untersagungsgründe nach der Gewerbeordnung. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines ehemaligen Gastwirtes ab. Er hatte erhebliche Steuerschulden angehäuft und musste außerdem Insolvenz anmelden. Gleichwohl wollte er seine Schankerlaubnis behalten. Als ihm diese jedoch entzogen wurde, erhob er Klage: Es treffe nicht zu, dass er unzuverlässig sei; vielmehr habe er nur wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ließ diesen Einwand nicht gelten. Wirtschaftlich ungeordnete Verhältnisse seien auch dann gewerberechtlich relevant, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu verhält. Das sei bei hohen Steuerschulden stets der Fall (Urt. v. 03.11.2010 , Az. 6 A 10676/10).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OVG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 04.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2940 (abgerufen am: 01.12.2024 )
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