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OVG Koblenz zu Hygieneverstößen: Internetpranger verstößt möglicherweise gegen Unionsrecht

18.02.2013

Die in einer Trierer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängel dürfen vorläufig nicht auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren und stellt damit die Vereinbarkeit des Internetprangers mit europäischem Recht in Frage.

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In der Gaststätte war Ende 2012 bei einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle ein "stark vernachlässigter Hygienezustand" festgestellt worden. Bei einer Folgekontrolle rund zwei Wochen später sei die Gaststätte wieder "weitestgehend sauber" gewesen. Die Stadt Trier veröffentlichte die Ergebnisse der Kontrollen auf ihrer Internetseite. Hiergegen wandte sich der Gaststättenbetreiber mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier und bekam Recht. Die Beschwerde der Stadt gegen die Entscheidung wies nun auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zurück.

Die Richter des OVG hoben in ihrer Entscheidung hervor, dass eine Veröffentlichung von groben Hygieneverstößen im Internet zwar gemäß der im Jahre 2012 neu geschaffenen Vorschrift des § 40 Abs. 1a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) für die zuständige Behörde verpflichtend vorgesehen sei. Allerdings bestünden Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit Unionsrecht, weil sie eine Information der Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen aktueller Gesundheitsgefahren vorschreibe. Die Unionsrechtskonformität könne in einem Eilverfahren jedoch nicht endgültig geklärt werden.

Da gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass trotz der zwischenzeitlichen Mängelbeseitigung in absehbarer Zeit erneut erhebliche Hygienemängel in der Gaststätte zu erwarten seien, auf der anderen Seite aber die wirtschaftliche Existenz des Gastwirtes bedroht sei, falle im vorliegenden Fall die Interessenabwägung zugunsten des Gastwirts aus: Die Stadt muss den Eintrag von ihrer Webseite entfernen (Beschl. v. 13.03.2013, Az. 6 B 10035/13.OVG). 

Zuletzt hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Vereinbarkeit des "Internetprangers" mit Unions- und Verfassungsrecht bezweifelt.

mbr/LTO-Redaktion

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OVG Koblenz zu Hygieneverstößen: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8168 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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