OVG Koblenz zum öffentlichen Baurecht: Die süßen Mini­schweine müssen wir­k­lich weg

26.02.2025

Die süßen Minischweine müssen weg bleiben. Ihre Haltung in einem allgemeinen Wohngebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wie das OVG Koblenz bestätigte.

Ein Ehepaar aus Haßloch darf in seinem Garten keine sogenannten Minipigs halten. Ihre Haltung im allgemeinen Wohngebiet verletze den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn und sei daher unzulässig, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschl. v. 05.02.2025, Az. 8 A 11067/24.OVG). Es bestätigt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße.

Den Antrag des Ehepaars auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Neustadt hat das OVG damit als zulässig, aber unbegründet abgelehnt. Die beiden Eheleute wollten so gegen eine Nutzungsuntersagung und damit verbundene Zwangsgeldandrohung vorgehen. Die Bauaufsichtsbehörde hatte ihnen untersagt, zwei Minischweine in einer Hütte mit Freigehege in ihrem Garten zu halten. Das Halten der Schweine im Garten des Ehepaars sei materiell baurechtswidrig, da diese Art der Nutzung gegen Bauplanungsrecht verstoße, so das VG. Dem schloss sich das OVG nun an.

Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch

Sowohl die Nutzungsuntersagungsverfügung als auch die hiermit verbundene Zwangsgeldandrohung sind laut OVG rechtmäßig. Ausschlaggebend sei dafür nicht allein die Zahl der gehaltenen Schweine oder der Störgrad, der von ihnen ausging, sondern der Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn. Dieser ergebe sich aus der im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Nutzung des Grundstücks durch die Haltung der Schweine im Garten.

Das Gericht betont, dass Esel, Ziegen und Schweine heutzutage nicht typischerweise in einem Wohngebiet zu erwarten sind. Auch dass Haßloch als “Großdorf” bezeichnet wird, ändert laut OVG an der Beurteilung nichts. Die planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks richte sich nach dem Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich er liegt. Dieser sehe eine Nutzung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einem weitgehenden Ausschluss von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO vor. Ställe für Esel, Ziegen und eben Schweine seien dort nach dem planerischen Willen der Gemeinde nicht vorgesehen.

Auch unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände ist die Haltung von Minischweinen auf dem 425 m2 großen Grundstück laut Gericht unzulässig. Das Grundstück sei dafür zu klein, ungünstig geschnitten und liege zu nah an den benachbarten Wohnhäusern. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) scheide daher ebenfalls aus.

Zwar gebe es, wie von dem Ehepaar geltend gemacht, in der Nähe des Grundstücks Reste von dörflichen Strukturen. Für die unmittelbare Umgebung ihres Grundstücks gelte das aber nicht.

Auch Minischweine verströmen “typischen Schweinegeruch”

Das Gericht führt außerdem aus, dass die Tiere auf einem anderen Grundstück in der näheren Umgebung gehalten werden könnten. Auch dass es sich laut den Kläger:innen um Therapieschweine für ihre schwerbehinderte Tochter handele, mache eine Haltung auf dem Grundstück nicht zwingend notwendig. Schließlich habe das vorgelegte ärztliche Attest weder die besondere Eignung der Minipigs für eine Therapie belegt noch eine Haltung der Tiere auf dem Hausgrundstück für notwendig gehalten.

Das OVG merkt außerdem an, dass nicht erkennbar sei, dass zwischen Hausschweinen und Minipigs grundsätzliche Unterschiede in der Sauberkeit bestünden und: “Minipigs verströmen im Übrigen den typischen Schweinegeruch". 

mh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Koblenz zum öffentlichen Baurecht: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56686 (abgerufen am: 18.03.2025 )

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