Eine JVA-Beamtin, die eine Liebesbeziehung zu einem Insassen eingegangen war, ist aus dem Dienst zu entfernen. Sie habe ein schweres Dienstvergehen begangen, so das OVG Koblenz.
Die Liebesbeziehung zwischen einer Beamtin einer Justizvollzugsanstalt (JVA) und einem Insassen nimmt vor Gericht kein gutes Ende: Wegen eines schweren Dienstvergehens sei die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschied (Urt. v. 15.06.2020, Az. 3 A 11024/19.OVG). Die Koblenzer Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier und wiesen die Berufung der Beamtin zurück.
Nach den Schilderungen des Gerichts führte die Frau über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen. Die beiden hatten Briefe ausgetauscht, in denen es auch um sexuelle Vorlieben und Phantasien ging. Sogar eine gemeinsame Zukunft sollen die Beiden geplant haben. Außerdem sendete die Beamtin dem Gefangenen Nacktfotos von sich. Die Beamtin nahm zudem auch ein Armband und ein T-Shirt des Insassen mit nach Hause.
Obwohl der Briefwechsel unter Verschleierung der wahren Identität der Frau stattfand, flog die Beziehung schließlich im Rahmen der Postkontrolle des Gefängnisses auf und führte zu einer Disziplinarklage des Landes Rheinland-Pfalz gegen die Mitarbeiterin.
VG Trier: Beamtin hat sich erspressbar gemacht
Das VG Trier erkannte im Verhalten der Beamtin eine schwere Dienstverletzung und entfernte sie aus dem Dienst. Sie habe gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot verstoßen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen, so das VG. Sie habe "aus eigensinnigen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen", was der nötigen Vertrauensbasis die Grundlage entziehe. Durch die Nacktfotos habe sie sich "in erheblicher Weise erpressbar gemacht". Darüber hinaus habe sie auch nach Einleitung des Disziplinarversuchs versucht, "ihr distanzloses Verhalten aufrechtzuerhalten".
Die Berufung der Beamtin blieb vor dem OVG nun ohne Erfolg. Aus den Briefen ergebe sich unzweifelhaft, dass sie eine sexuelle bzw. Liebesbeziehung zu dem Gefangenen eingegangen sei. Damit habe die Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen, das ihre Entfernung aus dem Dienst erfordere.
acr/LTO-Redaktion
OVG Koblenz bestätigt Entfernung aus dem Dienst: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41908 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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