OVG Hamburg: Lehrer bekommt wegen Kin­derpornos weniger Gehalt, wird aber nicht ent­lassen

31.01.2011

Das OVG Hamburg hat in einem Disziplinarverfahren mit Urteil von Anfang Januar entschieden, dass einem Lehrer die Dienstbezüge empfindlich gekürzt werden können, wenn auf seinem privaten Computer kinderpornographische Dateien entdeckt werden. Eine Entfernung aus dem Dienst lehnte das Gericht im dem vorliegenden Fall aber ab.

Der Besitz kinderpornographischer Bilder beeinträchtige das Lehrern entgegen gebrachte Vertrauen sowie das Ansehen der beamteten Lehrerschaft in der Öffentlichkeit erheblich. Die Kürzung der Bezüge um 20 Prozent für die Dauer von drei Jahren sei im vorliegenden Fall aber das höchstzulässige Maß gewesen, so die Hamburger Richter (Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Urt. v. 14.01.2011, Az. 12 Bf 263/10.F).

Der Lehrer einer Gesamtschule in Hamburg war wegen des Besitzes von  kinderpornographischen Dateien vom Amtsgericht Hamburg zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. In der Folge wollte sein Dienstherr, die Freie Hansestadt Hamburg, ihn klageweise aus dem Beamtenverhältnis entfernen.

Die zunächst stattgebende Entscheidung des OVG hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zwischenzeitlich aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück verwiesen. Hintergrund der Urteilsaufhebung war die Regelung der zum Tatzeitpunkt geltenden alten Fassung des § 284 Abs. 5 StGB, wonach der Besitz kinderpornographischer Schriften nur mit Strafe bis zu einem Jahr bedroht war. Nach den Vorgaben des BVerwG ist in solchen Fällen in der Regel die Zurückstufung in ein niedriger besoldetes Amt als angemessene Maßnahme zu verhängen. Da die Zurückstufung vorliegend allerdings aus "laufbahnrechtlichen Gründen" ausgeschlossen sei, komme nur die Kürzung der Dienstbezüge in Betracht.

Da der Lehrer sein Fehlverhalten nicht eingesehen habe und die von ihm gespeicherten Dateien teilweise besonders schweren Missbrauch von Kindern darstellen, darf der Studienrat aber nicht mehr als Lehrer im Unterricht eingesetzt werden.

mbr/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OVG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2443 (abgerufen am: 09.12.2024 )

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