Das OVG Hamburg hat das Demonstrationsverbot des VG Hamburg vom Mittwoch dieser Woche bestätigt. Die Veranstalter von "Tag der Patrioten" können aber noch Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einlegen.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Beschwerde der Veranstalter des "Tags der Patrioten" (4 Bs 192/15) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom Mittwoch (Beschl. v. 09.09.2015, Az. 15 E 4931/15) zurückgewiesen. Damit bleibt es bei dem Verbot des Demonstrationszuges.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Oberverwaltungsgericht aus, es sei offen, ob sich das von der Polizei erlassene Versammlungsverbot als voraussichtlich rechtmäßig erweisen werde. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung falle jedoch zu Lasten des Antragstellers aus.
Nach Aktenlage könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Demonstrationszug auf einen gewalttätigen Verlauf angelegt sei beziehungsweise dass diese Teilnehmer den Aufzug derart dominieren werden, dass er nicht mehr als friedlich angesehen werden könne. Auch könne im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend sicher festgestellt werden, ob die Voraussetzungen eines sogenannten polizeilichen Notstandes vorlägen. Der Polizei stehe jedenfalls aktuell nicht die für notwendig erachtete Anzahl von Polizeibeamten zur Verfügung.
Es sei jedoch aufklärungsbedürftig, aus welchen Gründen die Behörden des Bundes und der Länder nicht beziehungsweise nur in einem derart geringen Umfang bereit oder in der Lage waren, auf das Ersuchen der Polizei Hamburg Amtshilfe zu leisten.
Die daher vorzunehmende Folgenabwägung ergebe, dass in der gegenwärtigen Situation weder der Demonstrationszug noch eine stationäre Versammlung stattfinden könne, da es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schweren Ausschreitungen kommen würde, wenn gewaltbereite Teilnehmer der Versammlung auf ebenso gewaltorientierte Gegner aus dem linken Spektrum stoßen würden. Die Polizei sei derzeit personell nicht ausreichend in der Lage, die Gesundheit der betroffenen Personen sowie das Eigentum der betroffenen Bürger und Polizisten zu schützen.
Gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.
ms/LTO-Redaktion
OVG Hamburg bestätigt Demo-Verbot: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16882 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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