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OVG Hamburg widerspricht Vorinstanz: Uber-Verbot rechtmäßig

29.09.2014

Es war einer der wenigen gerichtlichen Erfolge für das Privat-Taxi Unternehmen, als Ende August das VG Hamburg das behördliche Verbot von Uber für formell rechtswidrig erklärte. Nun ist auch diese Entscheidung passé. Die höhere Instanz hat entschieden: Uber bleibt in Hamburg vorerst verboten.

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Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) war für das erlassene Uber-Verbot doch zuständig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg im Eilverfahren und erklärte die Untersagungsverfügung auch für sofort vollziehbar (Beschl. v. 26.09.2014, Az.  3 Bs 175/14, 5 E 3534/14).

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg Gegenteiliges festgestellt und das behördliche Verbot als formell rechtswidrig qualifiziert, weil die BMVI nicht zuständig sei. Es war einer der wenigen gerichtlichen Erfolge für das Unternehmen Uber.

Das OVG kam nun aber zu dem Schluss, dass das Verbot wohl rechtens ist. Die Durchsetzung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) obliege der BMVI, deren Zuständigkeit für Maßnahmen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des Hamburger Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) sich aus der Norm selbst ergebe.

Unter keinem Gesichtspunkt erlaubnisfähig

Darüber hinaus gebe es keine Bedenken, was die materiellen Voraussetzungen angehe. Das OVG stellt klar, dass es die private Taxi-App für unter keinem Gesichtspunkt genehmigungsfähig hält. Das PersBefG sei anwendbar, Uber auch nicht bloß Vermittlerin, sondern Unternehmerin im Sinne des Gesetzes.

Den betriebenen Gelegenheitsverkehr halten die Hamburger Richter auch nicht für ausnahsmweise zur Erprobung neuer Verkehrsarten genehmigungsfähig. Dieser Möglichkeit aus § 2 Abs. 7 PBefGstünden jedenfalls überragende Interessen der Allgemeinheit entgegen, weil die Fahrer unversicherte Fahrzeuge nutzten und für ihre gewerbliche Tätigkeit keine Steuern oder Sozialabgaben entrichteten.

Schon aus diesem Grund lehnt das OVG Hamburg auch einen Verstoß gegen die Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Grundgesetz ab. Diese sei per se eingeschränkt, zumal, wer einen Beruf ergreifen und ausüben will, gehalten sei, dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu tun.

una/LTO-Redaktion

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OVG Hamburg widerspricht Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13332 (abgerufen am: 15.07.2026 )

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