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OVG zu Fitnessstudios in der Coronakrise: Dicht in Ham­burg und Bran­den­burg, offen in Thüringen

22.05.2020

Menschenleeres Fitnessstudio

Alen Ajan - stock.adobe.com

Die Corona-Verordnung der Länder untersagen den Betrieb von Fitnessstudios. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung? Die Gerichte sind sich in dieser Frage nicht einig.

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Auch bei der Frage, ob Fitness- und Sportstudios öffnen dürfen, entscheidet die Justiz nicht einheitlich. So lehnte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg den Eilantrag eines Fitnessstudiobestreibers gegen das aus der Corona-Verordnung der Hansestadt folgende Öffnungsverbot insgesamt ab (Beschl. v. 22.05.2020, Az. 5 Bs 77/20). Die Schließung von Sport- und Fitnessstudios erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, hieß es in einer Gerichtsmitteilung.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg sah das in der vergangenen Woche noch anders. Die Schließung stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gewerben dar und sei daher rechtsfehlerhaft, so das VG.

Das OVG trat dem nun auf Beschwerde der Stadt entgegen. Die Stadt dürfe davon ausgehen, dass der Betrieb von Fitnessstudios eine vergleichsweise hohe Infektionsgefahr mit dem Coronavirus in sich berge. Die dort in geschlossenen Räumlichkeiten naturgemäß häufig auftretende hohe Atemfrequenz der Kunden bedinge durch das intensive Ausatmen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine entsprechend erhöhte Aerosolbelastung der Raumluft, entschied das OVG. Schutzkonzepte, wie sie etwa in NRW vorgesehen sind, bieten nach Einschätzung des Gerichts keinen ausreichenden Infektionsschutz.

OVG Thüringen sieht ungerechtfertigte Ungleichbehandlung

Auch die grundsätzliche Strategie der schrittweisen Lockerung spielte bei der Entscheidung eine Rolle. Die Vorgehensweise bedinge es, die in Betracht kommenden Lockerungen nach und nach vorzunehmen. Zudem sei es plausibel, solche Lockerungen zeitlich weiter nach hinten zu verlagern, mit denen ein spezifisch höheres Infektionsrisiko verbunden sei. Auch wenn die Infektionszahlen in Hamburg zuletzt deutlich gesunken seien, müsse der Verordnungsgeber das Prinzip der schrittweisen Lockerung nicht aufgeben und dürfe weiterhin vorsichtig bleiben.

Anders als die Vorinstanz erkannte das OVG in der unterschiedlichen Behandlung von Fitnessstudios gegenüber Gaststätten und Friseuren keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. "Es handelt sich um Sachverhalte, die im Hinblick auf die jeweilige Gefahr von Infektionen und schweren Krankheitsverläufen unterschiedlich zu würdigen sind", hieß es.

Das OVG Berlin-Brandenburg argumentierte am Freitag ähnlich und entschied, dass die Brandenburger Fitnessstudios weiter geschlossen bleiben müssen. Auch die Einschätzung, dass die Wiederöffnung von Fitnessstudios – nicht zuletzt angesichts der bereits wieder ermöglichten Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel – in einem Gesamtkonzept schrittweiser Lockerungen weniger dringlich sei als die Öffnung der Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten oder Frisiersalons, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, so das OVG in Berlin (Beschl. v. 22.05.2020, Az. 11 S 41.20 und 11 S 51.20).

In Thüringen entschied das OVG dagegen, dass Fitnessstudios wieder öffnen dürfen. Nach Auffassung der Thüringer Richter bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber der vollständigen Schließung von Fitnessstudios gleich wirksame und effektive mildere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung zur Verfügung stehen – etwa durch Infektionsschutzkonzepte. Die ausnahmslose Schließung sei dagegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Beschl. v. 22.05.2020, Az. 3 EO 341/20).

acr/LTO-Redaktion

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OVG zu Fitnessstudios in der Coronakrise: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41700 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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