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OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: Kein Aus­kunfts­an­spruch über Waf­fen­lie­fe­rungen an Israel

04.12.2024

Panzermunition 120 mm (Rheinmetall)

Unter anderem Panzermunition des Typs "120 mm KE DM63" von Rheinmetall soll zu den Rüstungsexporten gehören. Foto: picture alliance/dpa | Philipp Schulze

Mehrere Palästinenser wollten eine Auskunft der Bundesregierung über Waffenlieferungen an Israel erzwingen. Damit scheiterten sie auch in zweiter Instanz. Die Genehmigungen gehörten zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, so das OVG.

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Es besteht kein Anspruch Dritter gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über abgeschlossene Genehmigungsverfahren für die Lieferung von Kriegswaffen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg am Dienstag. Mit dem Beschluss (v. 03.12.2024, Az. OVG 1 S 75/24), der das Eilverfahren rechtskräftig beendet, bestätigt das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin von Ende September. 

Den Antrag gestellt hatten mehrere Palästinenser aus dem Gazastreifen. Sie wollen gegen die Genehmigungen von Waffenlieferungen an Israel vorgehen. Die vom Bundessicherheitsrat beschlossenen und formal vom Bundeswirtschaftsministerium genehmigten Exporte von Kriegswaffen würden sie in ihrem Recht auf Leben und Gesundheit betreffen, meinen die Antragsteller. 

Wer diese Exporte zwischen Genehmigung und Ausfuhr noch stoppen will, muss überhaupt Kenntnis von ihnen haben. Einen Eilantrag auf Stopp der Exporte "ins Blaue hinein" hatten das VG Berlin sowie das OVG Berlin-Brandenburg bereits im Sommer für unzulässig erklärt. Eine nachträgliche Anfechtung der Genehmigungen hingegen komme typischerweise zu spät. Dadurch entstehe eine Rechtsschutzlücke, argumentierten die Antragsteller. Die lasse sich nur dadurch schließen, dass das BMWK zur Auskunft über erteilte Waffenexportgenehmigungen verpflichtet werde, genauer über das Datum der Genehmigung sowie über die Art des Rüstungsgutes. Ohne eine entsprechende Auskunftsverpflichtung der Bundesregierung sei kein effektiver Rechtsschutz gegen Waffenlieferungen zu erlangen.

Gerichte: Genehmigung von Waffenexporten ist exekutive Eigenverantwortung

Doch sowohl das VG Berlin (Az. VG 4 L 244/24) als auch das OVG sehen für einen solchen Anspruch keine Rechtsgrundlage. Dies sei so offenkundig, dass der Eilantrag sogar – mangels Antragsbefugnis – als unzulässig zurückzuweisen sei. Die Genehmigung von Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz gehöre zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Ausübung dieser Verantwortung für die Zukunft würde durch einen Auskunftsanspruch eingeengt, so die Gerichte.

Ob Waffenlieferungen selbst überhaupt im Eilverfahren gestoppt werden können, ist fraglich. Neben den ablehnenden Entscheidungen aus Berlin, die sich auf Kriegswaffen beziehen, lehnte auch das VG Frankfurt am Main einen Anspruch auf einen Lieferungsstopp bezüglich sonstiger Rüstungsgüter an Israel ab. Mittlerweile ist das Frankfurter Gericht abermals mit einem Eilantrag in dieser Frage befasst, auch in Berlin ist ein neues Verfahren anhängig.

Ob die Waffenlieferungen gegen Völkerrecht und die deutschen Ausfuhrregelungen verstoßen, hat noch kein Gericht festgestellt. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit wachsen. Das gilt umso mehr angesichts der vom Internationalen Strafgerichtshof in seinem Haftbefehlsbeschluss jüngst bejahten Verdachtsmomente für israelische Kriegsverbrechen in Gaza. Mehrere Experten sehen gegenüber LTO daher kaum noch argumentativen Spielraum für die Bundesregierung.

jb/mk/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56036 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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