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Erfolglose Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus: BRD ist fal­sche Adres­satin

02.03.2022

2G-Schild

Eilanträge aufgrund Verkürzung des Genesenenstatus? Ja, aber nicht gegen die Bundesrepublik richten. Foto: MB.Photostock - stock.adobe.com

Die BRD ist für Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus die falsche Antragsgegnerin, meint das OVG Berlin-Brandenburg. Auch das VG Düsseldorf lehnte wegen Impfmöglichkeiten einen Antrag auf gesonderten Genesenennachweis ab.

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Wer gegen die Verkürzung des Genesenenstatus vorgehen will, kann entsprechende Anträge nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) entschieden (Beschl. v. 01.03.2022, Az. OVG 9 S 5/22 u. a). Zuvor hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragstellerinnen und -steller wieder auf sechs Monate verlängert - so wie das VG Osnabrück, welches die Verkürzung als voraussichtlich verfassungswidrig erachtete.

Anträge nur in Ausnahmefällen gegen Normgeberin

Auf die gegen die Berliner VG-Entscheidungen erfolgten Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hin hat das OVG die Beschlüsse des VG geändert und die Eilanträge abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Bundesverordnung nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden, so der OVG-Senat. Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne stattdessen nur mittelbar in Verfahren gegen die Behörden geprüft werden, wie etwa die Gesundheitsämter, die für den Vollzug der Ge- und Verbote zuständig seien.

Grundsätzlich seien die Anträge also gegen die Noramanwenderin zu richten, wie es im Beschluss des OVG heißt, der LTO vorliegt. Soweit nach den Vorgaben des BVerwG ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen: Die Rechtsverordnung müsse unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründen, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich sei. Das sei aber beim Genesenenstatus nicht der Fall.

VG: Impfen als Alternative zum Genesenennachweis

Auch das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf musste sich mit dem Genesenenstatus beschäftigen (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 29 L 253/22). Ein Mann wollte nach einem positiven PCR-Ergebnis einen gesonderten Genesenausweis über sechs Monate anstatt 90 Tage. Das Gericht lehnte den Eilantrag am Mittwoch jedoch ab. Der  Antragsteller  habe  schon  nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er 90 Tage nach  PCR-Testung nicht mehr als genesene Person gilt, argumentierte das Gericht. Das gelte erst recht aufgrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der  Corona-Schutzmaßnahmen. Der Mann könne sich zudem impfen lassen, dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus. 

Außerdem sei als Genesenennachweis vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche - und damit sei gar kein gesonderter Genesenennachweis auszustellen, für welchen Zeitraum auch immer.

cp/LTO-Redaktion

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Erfolglose Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47680 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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