OVG Berlin-Brandenburg zu Abschleppkosten: Falschparker "benutzt" die Einrichtung Polizei

28.02.2014

Auch wenn der Wortlaut etwas stutzen lässt: Für das Abschleppen falsch geparkter Autos darf die Berliner Polizei die Fahrzeughalter weiter nach der geltenden Gebührenordnung zur Kasse bitten. Das entschied das OVG Berlin-Brandenburg am Donnerstag und verwarf damit zwei anderslautende Urteile des VG Berlin vom vergangenen Jahr.

Die Bestimmungen der Polizeibenutzungsgebührenordnung gälten bereits seit 1965 und würden die erlassenen Gebührenbescheide tragen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Umsetzung eines Pkw durch die Polizei sei eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Polizei", weil hierfür ausreiche, dass dem Halter des umgesetzten Pke die Leistung der Einrichtung zugute komme.

Es sei eigentlich Sache des Halters, seinen Wagen aus dem Halteverbot zu entfernen. Wenn die Polizei dies für ihn erledige, profitiere er davon. Der Gesetzgeber des Landes Berlin habe mit der Gebührenordnung auch solche Fälle erfassen wollen und die jahrzehntelang auf die Polizeibenutzungsgebührenordnung gestützte Praxis der Berliner Behörden jedenfalls gebilligt. Bedenken gegen die Höhe der erhobenen Gebühren bestünden ebenfalls nicht (Urt. v. 27.02.2014, Az. OVG 1 B 24,13 und OVG 1 B 25.13).

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte die Gebührenbescheide mit der Begründung aufgehoben, die mit der Umsetzung der Fahrzeuge befassten Stellen der Berliner Polizei seien keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes über Gebühren und Beiträge. In den verhandelten Fällen hatten die Polizei beziehungsweise Ordnungsamt-Mitarbeiter Autos abschleppen lassen, die im Bereich eines mobilen Halteverbotsschildes standen. Dafür waren Gebühren in Höhe von 129 beziehungsweise 138 Euro angefallen.

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Berlin-Brandenburg zu Abschleppkosten: Falschparker "benutzt" die Einrichtung Polizei . In: Legal Tribune Online, 28.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11198/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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