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OVG Berlin-Brandenburg: Ver­kaufs­verbot für Feu­er­werk

29.12.2021

Feuerwerk über dem Brandenburger Tor

Wie bereits im Jahre 2020 wird das traditionelle Höhenfeuerwerk über dem Brandenburger Tor im Jahr 2021 nicht stattfinden (Foto: moofushi - stock.adobe.com).

Auch zu Silvester 2021 darf bundesweit kein Feuerwerk an Privatpersonen verkauft werden, so das OVG Berlin-Brandenburg. Damit bestätigte es eine entsprechende Entscheidung des VG Berlin.

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Wie schon zum Jahreswechsel 2020/2021 dürfen Hersteller und Händler zu Silvester 2021 kein Feuerwerk an Privatpersonen verkaufen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat das Verkaufsverbot am Dienstag bestätigt (Beschl. v. 28.12.2021, Az. OVG 6 S 59/21, 60/21 u. 61/21).

Nach der am 23. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z.B. Raketen und Böller) zu Silvester nicht an Privatpersonen überlassen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte Anträge von Pyrotechnikherstellern bzw. -händlern sowie eines Käufers, diese Vorschrift vorläufig außer Vollzug zu setzen, zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegten Beschwerden hatten keinen Erfolg. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit sei eine hinreichend verlässliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung nicht möglich, so das OVG. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung gehe zulasten der Antragsteller aus.

Verhinderung einer weiteren Belastung der stark ausgelasteten Krankenhäuser

Das Überlassungsverbot greife zwar in die Grundrechte der Antragsteller ein. Zweck der Regelung sei es jedoch, eine weitere Belastung der ohnehin schon stark ausgelasteten Krankenhäuser zu verhindern. Dies überwiege in diesem Fall.

Erfahrungsgemäß führten Unfälle beim Gebrauch von Silvesterfeuerwerk zu akut behandlungsbedürftigen Verletzungen. Niedergelassene Ärzte seien zum Jahreswechsel in der Regel nicht erreichbar. Die medizinische Versorgung der Verletzten würde somit das Krankenhauspersonal zusätzlich treffen und die Behandlung der zahlreichen Covid-19-Patienten potenziell beeinträchtigen.

Diese Beschlüsse sind unanfechtbar.

fkr/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47077 (abgerufen am: 16.09.2026 )

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