Ein Journalist wollte vom Bundeskanzleramt Informationen über eigentlich vertrauliche Hintergrundgespräche im Jahr 2016 haben. Nachdem er vor dem VG erfolgreich war, scheiterte er nun vor dem OVG.
Ein Journalist hat keinen Anspruch auf Auskunft über die im Jahr 2016 im Bundeskanzleramt geführten Hintergrundgespräche. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg auf eine Berufung des beklagten Kanzleramtes hin entschieden (Urt. v. 08.06.2022, Az. OVG 6 B 1/21) und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz abgeändert.
Der Redakteur einer Berliner Tageszeitung wollte vom Bundeskanzleramt Auskunft über Datum, Veranstaltungsort, Themen, Teilnehmende und konkreten Inhalt aller im Jahr 2016 durchgeführten Hintergrundgespräche haben - auch über die mit der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel. Hintergrundgespräche sind Gespräche zwischen Vertreter:innen des Kanzleramts und Journalist:innen, über die Vertraulichkeit verabredet wird. Darauf berief sich dann auch das Bundeskanzleramt – und lehnte die Auskunft ab.
Der Journalist zog dagegen vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, das ihm auch Recht gab. Der Mann habe nach dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 5 des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch auf die von ihm verlangten Informationen. Dem VG zufolge stehen dem auch keine schutzwürdigen Interessen anderer oder die Vertraulichkeit der Informationen entgegen. Außerdem sei davon auszugehen, dass die begehrten Informationen auch noch im Bundeskanzleramt vorhanden seien.
Das sah das OVG jetzt aber anders. Es kam zu dem Ergebnis, dass die vom Journalisten verlangten Informationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr im Bundeskanzleramt vorhanden seien – weder in Akten noch bei Personen. Alle Personen, die an den Hintergrundgesprächen teilgenommen haben könnten, seien im Zuge des Regierungswechsels nämlich ausgeschieden. Nach Ansicht des OVG sei das Bundeskanzleramt auch nicht verpflichtet, zu ermitteln, wer vom verbliebenen Personal noch Angaben machen könnte. Das überschreite die Grenze der vom Bundeskanzleramt geschuldeten Sachverhaltsermittlung. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
pdi/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48688 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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