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1956

OVG Berlin-Brandenburg: Berichterstattung im Fall Heisig

von mbr/LTO-Redaktion

17.11.2010

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am Montag entschieden, dass die Presse einen Anspruch auf Auskunft über die objektiven Begleitumstände des Todes der Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig hat. Die von der Generalstaatsanwaltschaft verhängte "Nachrichtensperre" war rechtswidrig.

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Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg hat den Generalstaatsanwalt in Berlin im Wege einer Eilentscheidung dazu verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über die genauen Umstände des Todes von Frau Heisig zu erteilen. So habe die Presse einen Anspruch darauf, näheres über den Todeszeitpunkt, die Todesursache und die Umstände, welche eine Fremdverursachung des Todes der Richterin ausschlössen, zu erfahren. Nicht erfasst von dem Auskunftsanspruch seien hingegen etwaige Erkenntnisse über die Hintergründe und Motive der Selbsttötung.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass aufgrund der beruflichen, rechtspolitischen und publizistischen Bekanntheit von Frau Heisig ein legitimes öffentliches Interesse an Informationen über ihren Tod bestehe. Auch der über den Tod hinaus wirkende Schutz der Persönlichkeit gebiete zwar vorliegend zurückhaltende Berichterstattung, allerdings stehe er einer objektiven Darstellung der Todesumstände nicht im Wege (Beschl. v. 11.11.2010, Az. 10 S 32.10 - Beschluss noch nicht veröffentlicht).

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mbr/LTO-Redaktion, OVG Berlin-Brandenburg: Berichterstattung im Fall Heisig . In: Legal Tribune Online, 17.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1956/ (abgerufen am: 03.03.2021 )

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