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OVG Berlin-Brandenburg: Bereitschaft ist keine Zusage: Kein Visum für Richter aus Afg­ha­nistan

01.09.2025

Demonstration vor dem Auwaärigen Amt im Juni 2025

Aktivsten von Kabul Luftbrücke und Campact bei einer Protestaktion am Weltflüchtlingstag zur Unterstützung mehrerer Klagen von Afghanen gegen die Bundesregierung vor dem Auswärtigen Amt im Juni. Foto: Michael Brandt - picture alliance/dpa

Der einstweilige Stopp des Aufnahmeverfahrens von Afghanen durch die Bundesregierung ist ermessensfehlerfrei. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden. Ein afghanischer Richter hat damit keinen Anspruch auf ein Visum zur Einreise.

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Ein Richter aus Afghanistan und seine Familie haben keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland. Die Bundesregierung durfte die Aufnahme von Menschen aus Afghanistan einstweilig stoppen. Die entsprechende Entscheidung zur Aussetzung des Aufnahmeverfahrens "Überbrückungsliste" bzw. des "Ortskräfteverfahrens" erging ermessensfehlerfrei, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 28.08.2025, Az. OVG 6 S 47/25

Die Entscheidung betraf einen in Afghanistan ehemals hochrangigen Richter, seine Ehefrau und die vier Kinder. Das Bundesinnenministerium hatte im Dezember 2022 die Bereitschaft ihrer Aufnahme nach Deutschland im Rahmen der sog. "Überbrückungsliste" erklärt. Diese Liste ist für Personen bestimmt (meist keine Ortskräfte), die seit der Machtübernahme der Taliban aufgrund ihrer früheren Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind. Deshalb wurde ihnen vorbehaltlich weiterer Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Visums in Aussicht gestellt.

Das Auswärtige Amt verweigerte im Frühsommer 2025 jedoch die Ausstellung der im Februar 2023 beantragten Visa. Das Amt berief sich auf das insgesamt ausgesetzte Aufnahmeprogramm. Aus diesem Grund würden keine Visa erteilt. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der inzwischen in Pakistan aufhältigen Antragsteller gab das Verwaltungsgericht (VG) Berlin statt, weil diesen infolge der Aufnahmeerklärung ein Visumanspruch zustünde (Beschl. v. 21.07.2025, Az. VG 30 L 208/25 V). 

Erklärung mit nur innerbehördlichem Charakter

Der 6. Senat des OVG änderte die Entscheidung des VG nun auf die Beschwerde des Auswärtigen Amtes hin ab: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Entgegen der Ansicht des VG vermittele die erklärte Aufnahmebereitschaft nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keinen Visumanspruch. Denn dies stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es sei eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, die Einzelnen keine subjektiven Rechte vermittelt. 

Diese Fälle seien also anders zu bewerten als eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Insofern sei klar zu differenzieren zwischen der Erklärung einer Aufnahmebereitschaft und einer Aufnahmezusage.

Rund 50 Afghanen reisten aus Pakistan ein

Eine solche hatten Zusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG hatten rund 50 Afghaninnen und Afghanen, die am Montagnachmittag aus Islamabad in Hannover angekommen sind. Sie hatten erfolgreich auf die Einreise geklagt.  

Seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 warten tausende Personen in Pakistan darauf, wie über ihr weiteres Schicksal entschieden wird. Dieser Vorgang hat nun eine neue Dynamik erhalten, weil Pakistan vor einigen Wochen begonnen hat, Abschiebungen durchzuführen. Dabei wurden auch zahlreiche Afghaninnen und Afghanen aus dem deutschen Aufnahmeprogramm von pakistanischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben.

Fall des Richters ist nicht der erste

Die Entscheidung im Fall des Richters in nicht die erste mit dieser Sachlage: Das OVG hatte in einem anderen Verfahren bereits entschieden, dass die Erklärung einer Aufnahmebereitschaft nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländerinnen und Ausländer dient, sondern ausschließlich auf eine politische Entscheidung abzielt (Urt. v. 04.06.2025, Az. 6 B 4/24). Diese sei Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums der Bundesregierung. Sie räumt Behörden dabei Handlungsbefugnisse ein, ohne im Regelfall damit korrespondierende Bindungen zu begründen. 

Vor dem Hintergrund dieses in § 22 Satz 2 AufenthG eingeräumten weiten politischen Ermessens, so entschied es das OVG, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung die Frage, ob das im Dezember 2022 für gegeben erachtete politische Interesse an der Aufnahme der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland weiter vorliegt, vor Visumerteilung nochmals überprüft.

Der Beschluss im Fall des Richters ist unanfechtbar.

mka/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg: Bereitschaft ist keine Zusage: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58043 (abgerufen am: 05.10.2026 )

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