Entsprechend dem Polizeirecht haben Behörden die Holzstele aus einem Kreativprojekt vernichtet. Die Künstler wollten danach wenigstens die Überreste des ihrer Arbeit haben, doch dafür sah das OVG Berlin-Brandenburg keine Rechtsgrundlage.
Vom Kunstwerk zum Polizeifall und am Ende zum Streit um die Reste: Eine rund drei Meter hohe Holzstele mit eingeschnitztem Art. 20 Grundgesetz (GG) sollte das Kunstwerk "Grundgesetz 49" von Dani Karavan am Berliner Reichstagsufer ergänzen. Nachdem das Kunstwerk nach dem Polizeirecht vernichtet worden war, ging es vor dem OVG Berlin-Brandenburg noch um eine Folgefrage: Können die Künstler wenigstens die Überreste ihres Werkes herausverlangen?
Nein, können sie nicht, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt (OVG, Beschl. v. 23.07.2026, Az. OVG 6 S 181/26). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die zuständige Behörde hatte die Vernichtung der Holzstele angeordnet. Hintergrund war ein jahrelanger Streit um die Aufstellung der Stele am Reichstagsufer. Nach den früheren Entscheidungen war sie ohne die erforderliche Genehmigung in einer öffentlichen Grünanlage am Reichstagsufer aufgestellt worden. Die Behörde sah darin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Verletzung der Rechtsordnung. Zudem ging sie davon aus, dass die Holzstele bei einer Herausgabe dort erneut ungenehmigt platziert werden könnte.
Gegen die Vernichtungsanordnung hatten sich die Künstler zuvor erfolglos gewehrt: Das VG Berlin wies ihre Klage im Februar 2024 ab, das OVG lehnte später den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Auch eine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Damit war die Vernichtungsanordnung rechtskräftig, die Holzstele wurde vernichtet.
Kein Anspruch auf die Reste
Rechtlich knüpft der Fall an das Berliner Polizei- und Ordnungsrecht an. Die Stele war polizeirechtlich sichergestellt worden. Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) sieht für solche Fälle unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Sicherstellung, sondern auch die Vernichtung gefährlicher oder nicht herauszugebender Sachen vor.
Die Antragsteller argumentierten nun vor dem OVG, durch die Sicherstellung sei ihnen zwar die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Stele entzogen worden, nicht aber ihr Eigentum. Die Vernichtung sei eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, aber kein Eigentumserwerb des Staates. Deshalb müsse ihr Eigentum an der verbleibenden "Muttersubstanz" fortbestehen.
Damit überzeugten sie das OVG aber nicht. Nach Auffassung des Gerichts geht eine Sache mit ihrer Vernichtung unter. Die Überreste seien nicht mehr mit der ursprünglichen Sache gleichzusetzen. Einen Anspruch auf Herausgabe solcher Reste sehe das Gesetz nicht vor.
Auch ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG half den Antragstellern nicht. Das Eigentumsgrundrecht schütze zwar Eigentum, sein Inhalt und seine Schranken würden aber durch den Gesetzgeber bestimmt, entschied das OVG. Eine Regelung, nach der Abfall- oder Restprodukte einer durch einen Dritten zerstörten Sache automatisch dem früheren Eigentümer zugeordnet werden, gebe es nicht.
Das OVG stellte außerdem klar: Im Streit stand kein privatrechtlicher Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Es ging vielmehr um einen möglichen öffentlich-rechtlichen Folgeanspruch nach Sicherstellung und Vernichtung einer Sache. Dafür fehlte es laut OVG bereits an einer Anspruchsgrundlage.
Aus Überresten wird kein Surrogat
Anders wäre die Lage laut OVG nur bei einer Verwertung sichergestellter Sachen. Dann könne nach § 41 ASOG grundsätzlich die Herausgabe eines Surrogats in Betracht kommen, also etwa des Erlöses, der an die Stelle der ursprünglichen Sache tritt. Bei einer Vernichtung sehe das Gesetz einen solchen Herausgabeanspruch aber gerade nicht vor.
Hinzu kam ein praktisches Problem: Die Herausgabe war nach Auffassung des Gerichts unmöglich geworden. Die Behörde hatte erklärt, dass die Überreste unabhängig von der konkreten Vernichtungsart mit anderen Resten vermengt würden. Damit sei nicht ersichtlich, dass die Reste der Stele später überhaupt noch identifizierbar wären. Das ließ das OVG als Argument zählen.
Formfehler bei beA-Übermittlung
Der Beschluss enthält daneben einen zweiten, für Anwältinnen und Anwälte wichtigen Punkt. Ein Teil der Künstlerbeschwerde blieb unberücksichtigt, weil er nicht frist- und formgerecht eingereicht worden war.
Es geht dabei um die Übermittlung mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). Über dieses Postfach müssen Anwältinnen und Anwälte Schriftsätze grundsätzlich elektronisch an Gerichte übermitteln. Nach § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) müssen elektronische Dokumente entweder qualifiziert elektronisch signiert oder einfach signiert werden und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Bei einem nur einfach signierten Schriftsatz genügt es aber nicht, wenn eine andere Person ihn über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach versendet. Dann muss entweder der ursprüngliche Verfasser qualifiziert elektronisch signieren oder die versendende Person erkennbar die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen, etwa durch eine Zeichnung "in Vertretung".
Daran fehlte es hier. Der Schriftsatz war nur einfach signiert, wurde aber über das beA einer anderen Rechtsanwältin übermittelt. Auch eine fristgerechte Übersendung per Fax half nicht weiter, weil Anwälte nach § 55d VwGO grundsätzlich elektronisch einreichen müssen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährte das OVG ebenfalls nicht. Wer sich auf eine technische Störung des elektronischen Übermittlungswegs beruft, müsse diese unverzüglich und nachvollziehbar glaubhaft machen. Ein pauschaler Hinweis oder ein Screenshot genügten nicht, wenn daraus nicht hervorgeht, welches beA betroffen war, wie lange die Störung andauerte und welche Maßnahmen zur Behebung versucht wurden.
Die juristische Praxis kann aus diesem OVG-Beschluss zwei Lehren ziehen: Wer gegen eine rechtmäßige Vernichtung einer sichergestellten Sache vorgehen will, muss den Streit vor der Vernichtung gewinnen. Danach gibt es ohne klare Anspruchsgrundlagen keinen automatischen Zugriff auf die Reste. Und wer im Beschwerdeverfahren auf das beA setzt, sollte tunlichst auf die Formvorgaben achten.
vv/LTO-Redaktion
OVG gibt Sicherheitsbehörde Recht: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60595 (abgerufen am: 09.08.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag