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OVG bestätigt VG: Gaza-Pro­test­camp darf wieder nah ans Kanz­leramt, muss aber leise sein

18.07.2025

Protestcamp "Vereint für Palästina!"

Das Protestcamp "Vereint für Palästina" darf auf der Wiese vorm Kanzleramt bleiben, sofern nicht laut getrommelt wird. picture alliance / Metodi Popow | M. Popow

Das Camp "Vereint für Palästina" darf seine Zelte wieder auf der Wiese vor dem Kanzleramt aufschlagen – solange es leise bleibt. Die Polizei scheiterte vor dem OVG mit ihrer Beschwerde gegen eine Entscheidung des VG.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat am Freitag in einem Eilverfahren entschieden, dass das Dauer-Protestcamp "Vereint für Palästina!" wieder auf die Grünfläche am Bundeskanzleramt umziehen darf – sofern die Teilnehmer auf Trommeln, Lautsprecher, Megafone oder andere lärmende Geräte verzichten (Beschl. v. 18.07.2025, Az. 4 S 26/25). Mit seiner Entscheidung wies das OVG eine Beschwerde der Berliner Polizei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin von Mittwoch zurück.

Seit dem 15. Juni 2025 besteht auf einer Grünfläche vor dem Bundeskanzleramt ein dauerhaftes Protestcamp unter dem Motto: "Vereint für Palästina!" Die Teilnehmer dieser angemeldeten Versammlung traten in der Vergangenheit wiederholt – insbesondere in den Abend- und Nachtstunden – durch lautstarke Aktionen in Erscheinung.

Am 14. Juli 2025 ordnete die Polizei Berlin daher eine Verlegung der Versammlung auf einen Teil des Washingtonplatzes vor dem Berliner Hauptbahnhof an. Die Versammlungsteilnehmer kamen dieser Anordnung zunächst nach. Ein Teilnehmer erhob gegen die Anordnung jedoch Widerspruch und stellte einen Eilantrag vor dem VG Berlin.

Diesem Eilantrag hat das VG überwiegend stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, dass zur Verhinderung des von der Polizei befürchteten Lärms mildere Maßnahmen in Gestalt von Lärmauflagen genügt hätten. Das VG ordnete die Lärmauflagen direkt selbst an. 

Ermessensfehler der Berliner Polizei

Doch die Entscheidung gefiel nicht der Polizei. Diese erhob gegen den Beschluss Beschwerde vor dem OVG – doch ohne Erfolg. Die polizeiliche Anordnung die Versammlung zu verlegen war unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Im Rahmen ihrer Ermessensabwägung hätte die Polizei auch Lärmauflagen in Erwägung ziehen müssen, so der 4. Senat.

Die Ortsverlegung wiege besonders schwer, denn nach den Feststellungen des VG sei der Versammlungsort vor dem Bundeskanzleramt für die Teilnehmer von besonderer Bedeutung. Die Polizei habe nicht ausreichend begründet, warum mildere Mittel als die Ortsverlegung nicht zielführend sein. Das Vorbringen der Polizei war zudem nicht geeignet, um festzustellen, dass sich die Teilnehmer nicht an die milderen Maßnahmen – Verzicht auf lärmende Geräte – halten werden. Schließlich bestehen Anhaltspunkte für eine Kooperationsbereitschaft der Veranstalter und Teilnehmer, so das OVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 dpa/ail/LTO-Redaktion

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OVG bestätigt VG: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57710 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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