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OVG Berlin-Brandenburg: Ums­trit­tene Pop-up-Rad­wege bleiben erst einmal

06.01.2021

Radweg

Jürgen Schmidt - stock.adobe.com

Die Pop-up-Radewege in der Hauptstadt dürfen vorerst bleiben und müssen nicht zurückgebaut werden. Wegen neu vorgelegter Unterlagen der Senatsverwaltung könnte eine anderslautende Entscheidung des VG fehlerhaft sein, so nun das OVG. 

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Die temporären Radfahrstreifen (sog. Pop-up-Radwege) in der Hauptstadt müssen vorerst nicht zurückgebaut werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin vom September vergangenen Jahres aufgehoben (Beschl. v. 06.01.2021, Az. 1 S 115/20).

Das VG hatte zuvor entschieden, dass die Pop-up-Radwege, die Berlins Verkehrssenatorin Regine Günther (Grüne) während der Corona-Pandemie einrichten ließ, rechtswidrig seien und wieder entfernt werden müssten. Damit gab das Gericht dem Eilantrag eines AfD-Abgeordneten statt, der sich gegen die provisorischen Radwege an acht Stellen in Berlin wandte. Die Senatsverwaltung, so das VG in seiner Entscheidung, habe die Voraussetzungen für die Einrichtung der Verkehrsanlagen nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie stelle keine für die Darlegung einer konkreten Gefahrenlage im Rahmen der StVO erforderliche verkehrsbezogene Erwägung dar. Die Vollziehung der Entscheidung war im Oktober 2020 aber bereits vorläufig ausgesetzt worden.

Senatsverwaltung reicht Gefahrenprognose nach

Im Beschwerdeverfahren hatte die Senatsverwaltung dann erstmals die erforderliche Gefahrenprognose belegt sowie die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen durch verkehrsbezogene Ermessenerwägungen ergänzt. Unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen sei der Beschluss des VG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis fehlerhaft, entschied nun das OVG.

Die Senatsverwaltung habe bei der Gefahrenprognose nun auf die zutreffenden Kriterien abgestellt, hieß es. Danach seien die maßgeblichen Straßenzüge überwiegend den Bereichen zuzuordnen, bei denen eine Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr aus Sicherheitsgründen gefordert sei. Die privaten Interessen des Abgeordneten, der behauptet hatte, dass sich aufgrund der Radwege Staus bilden würden, müssen laut OVG hinter diese öffentlichen Belange zurücktreten. Außerdem habe der Antragsteller keine geeigneten Unterlagen nachgereicht, die die längeren Stauzeiten belegen. 

acr/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43908 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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